Gesetzestext
(1) Diesem Gesetz unterliegen
1. | die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
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2. | die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
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(2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über
1. | den sachlichen Anwendungsbereich, |
2. | die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können, |
3. | das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen, |
4. | die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und |
5. | die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen. |
(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.
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