Gesetzestext

 

(1) Der Mahnbescheid enthält:

1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;
2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt;
6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.

(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Der MB ist lediglich eine Zahlungsaufforderung (692 I Nr 3). Sie kann als letzte Mahnung vor dem Erlass eines VB verstanden werden. Das Europäische Mahnverfahren kennt nur eine einzige Stufe. Aus dem EuZB findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1093).

B. Bezeichnete Erfordernisse des Antrags (Nr 1).

 

Rn 2

Der MB gibt wieder, was auch der ordnungsgemäß gestellte Antrag (§ 690 I Nr 1–5) enthält. Das Original des Mahnantrags wird dem Ag nicht mitgeteilt (anders beim EuZB).

C. Keine Prüfung (Nr 2).

 

Rn 3

§ 692 Nr 2 verpflichtet das Mahngericht zu dem Hinweis an den Ag, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem ASt der geltend gemachte Anspruch zusteht. Obwohl das Mahngericht dennoch an einigen Stellen geprüft hat, ist dieser Hinweis wichtig. Er ergeht zusammen mit der Aufforderung gem Nr 3, zu zahlen, wenn der Ag den Anspruch als begründet ansieht. Der wirtschaftlich meist erheblichere Anspruch in der Hauptsache wird nur ganz ausnahmsweise (vgl zB § 688 II Nr 1) auf Schlüssigkeit geprüft. Der Ag soll sich dessen bewusst sein, dass nicht das Gericht aufgrund sorgfältiger Prüfung etwas bestimmt und dass er sich äußern muss, wenn er die angebliche Forderung nicht akzeptieren will. Zu Anträgen im automatisierten Verfahren mit einer fingierten Forderung s § 263a I 2. Var. StGB (BGH 19.11.13 – 4 StR 292/13).

D. Aufforderung (Nr 3).

I. Allgemeines.

 

Rn 4

Die Bezeichnung ›Mahnbescheid‹ wird seinem Inhalt besser gerecht, als die frühere ›Zahlungsbefehl‹. Mit den Formulierungen gem Nr 2 und 3 wird dem Gegner verdeutlicht, dass das Mahngericht sich zur behaupteten ›Schuld‹ keine Meinung gebildet hat und dass die bloße Aufforderung zu zahlen, sich nur an denjenigen Gegner richtet, der nach eigener Überlegung den Anspruch als begründet ansieht. Die Aufforderung bezieht sich auch darauf, die dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen.

II. Frist.

 

Rn 5

Der Schuldner wird gem Nr 3 aufgefordert, im Begründetheitsfall innerhalb von zwei Wochen die angegebenen Beträge zu begleichen. Hieraus und aus Nr 4 ergibt sich, dass die 2-Wochen-Frist auch diejenige Frist ist, innerhalb welcher andernfalls der Widerspruch einzulegen ist. Bei Auslandszustellung beträgt die Frist einen Monat (§ 32 III AVAG, § 75 III AUG und § 688 Rn 21, 26), beim Arbeitsgericht eine Woche (§ 46a III ArbGG). § 182a SGG verweist auf die ZPO.

 

Rn 6

Die Aufforderung in Nr 3 genügt den Anforderungen an das Setzen einer angemessenen Nachfrist (BGH NJW-RR 86, 1346 zu § 16 Nr 5 III VOB B).

III. Kosten/Gebühren.

 

Rn 7

Die Kosten des Verfahrens werden vom System berechnet und dem Betrag nach bezeichnet (Abs 1 Nr 3). Sie bestehen insb aus Gerichtskosten (GKG KV 1100: 0,5 Gebühr, mindestens 36 EUR). Wenn aus den zugehörigen Eintragungen im Antrag ersichtlich ist, dass der ASt durch einen RA vertreten ist, werden dessen Kosten (Verfahrensgebühr nach VV 3305 usw) errechnet und bezeichnet.

 

Rn 8

Die Kosten des Verfahrens, die gem § 692 I Nr 3 zu berechnen und im MB mitzuteilen sind, schließen nicht die außergerichtlich, vor dem Mahnverfahren, entstandene Geschäftsgebühr gem VV 2300 ff ein (BGH JurBüro 06, 586; vgl Rostock JurBüro 08, 371 zur Ratsgebühr). Die Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit kann jedoch als ›andere Nebenforderung‹ in den Mahnantrag aufgenommen werden. Wenn der ASt eine Geschäftsgebühr geltend macht, soll er angeben, welcher Betrag auf die Verfahrensgebühr VV 3305 anzurechnen ist. Der Kritik an BGH 10.3.09 – VIII ZB 111/07 ist mit § 15a RVG entsprochen worden. Die Bundesregierung hat im Gesetzesentwurf v 22.4.09 ausgeführt (BTDrs 16/12717, 68), dass der RA beide Ge...

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