Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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Pflichtteilsanrechnung und ... / 3. Pflichtteilsansprüche Dritter bei der Unternehmensnachfolge

Pflichtteilsberechtigte Dritte können nach dem Erbfall sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325, 2329 BGB) geltend machen, somit nach § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Schenkungswert noch zum Nachlass gezählt wird (hierzu: von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolge-Gestaltung, 1. Aufl. 20...mehr

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Pflichtteilsanrechnung und ... / [Ohne Titel]

Dr. Martin Lohr, Notar[*] Bei der Unternehmensnachfolge sind die Pflichtteilsanrechnungsbestimmung des Schenkers und der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten wesentliche Gestaltungsinstrumentarien. Zudem können im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche Dritter – etwa der weiteren Kinder des Schenkers – als "Störfälle" die Unternehmensnachfolge beeinträchtigen oder sogar den ...mehr

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Pflichtteilsanrechnung und ... / 2. Pflichtteilsansprüche des Beschenkten

Der Schenker möchte im Regelfall sicherstellen, dass etwaige Pflichtteilsansprüche des Beschenkten infolge der Anteilsübertragung entweder vollständig ausgeschlossen sind oder dass jedenfalls der Wert der Schenkung bei der Pflichtteilsbemessung anspruchsmindernd Berücksichtigung findet (zum Pflichtteilsrecht bei der Unternehmensnachfolge: Dresler-Lenz / Lehmann, BB 2023, 648...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / d. Ermittlung des begünstigten Vermögens – "90 % Test"

Damit überhaupt der Erwerb von begünstigtem Vermögen in den Anwendungsbereich der Regelverschonung fällt, ist gem. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG Voraussetzung, dass das Verwaltungsvermögen nicht 90 % oder mehr des Unternehmenswerts beträgt. Ist diese Quote erreicht, ist auch das vorhandene begünstigungsfähige Vermögen, welches kein Verwaltungsvermögen darstellt, vollständig nicht...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / C. Kritik an derzeitiger Fassung des ErbStG

Die einschlägigen Normen des ErbStG erfahren innerhalb des Schrifttums zu Recht starke Kritik. So wird der massive Umfang der §§ 13a ff. ErbStG bemängelt.[112] Dies führe u.a. dazu, dass selbst Steuerexperten zum Teil die konkrete anfallende Steuerlast nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln können.[113] Die Erbschaftsteuer sei auch nach der Reform daher weiterh...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 1. Begünstigtes Betriebsvermögen

In den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 9 ErbStG fällt Betriebsvermögen von Personen- und Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen von OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs, GbRs wie von Partnergesellschaften und GmbHs.[82] Ein Einzelunternehmer hingegen kann den Steuervorteil des § 13a Abs. 9 ErbStG nicht in Anspruch nehmen.[83] Für Einzelunternehmer kommt daher in Betracht, eine Umwa...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / VI. Auswahl des nachrückenden Erwerbers

Bei sog. Großerwerben, bei denen selbst das Abschmelzmodell nicht mehr zu steuerlichen Begünstigungen führt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers eine entscheidende Größe für die Steuerbelastung. Da bei der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG auch das Privatvermögen die Steuerbelastung beeinflusst, kann auch die Erwerberwahl zur Steuergestaltung genu...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 5

Auf einen Blick Es lässt sich konstatieren, dass eine Vielzahl von Faktoren die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen beeinflusst. Aufgrund dessen existiert ein bunter Strauß von Gestaltungsinstrumenten. Eine grundsätzliche Empfehlung für ein bestimmtes Vorgehen lässt sich jedoch nicht abgeben. Jede Übertragung von Betriebsvermögen...mehr

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ABC der Finanzierungsarten / 5 Buy-out-Finanzierung

Als Buy-out-Finanzierung wird der Erwerb eines Unternehmensteils, einer Tochtergesellschaft oder des gesamten Unternehmens durch eine dem Unternehmen nahestehende Person bzw. Personengruppe, üblicherweise unter Einschaltung eines unternehmensfremden dritten Investors, bezeichnet. Buy-out-Finanzierung als Unterform von Private-Equity-Finanzierung Bei der Buy-out-Finanzierung ha...mehr

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Die gleichlautenden Erlasse... / [Ohne Titel]

Dr. Rüdiger Werner[*] Sog. junge Verwaltungsvermögen bzw. sog. junge Finanzmittel werden von den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach den §§ 13a, 13b ErbStG nicht erfasst. Junges Verwaltungsvermögen liegt nach § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG vor, wenn dieses Vermögen dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zugerechnet werden kann. Nach den gl...mehr

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Unternehmensnachfolge im Familienkonzern (GmbHStB 2023, Heft 8, S. 251)

Stellt die ertragsteuerliche Organschaft ein erbschaftsteuerliches Risiko dar? Dipl.-Finw. René Sobisch, StAR[*] Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer er...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / V. Schlussbetrachtung

Der Befund zu steuerlichen Risiken der ertragsteuerlichen Organschaft aus der Perspektive der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vielschichtig: Der "Organgesellschaftsverlust" birgt wegen der großen praktischen Bedeutung einen hohen Gefährdungsgrad für negative Besteuerungsfolgen durch junge Finanzmittel, die "Minderabführung" kann als risikoarme Organschaftskomponente eingesc...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / I. Ertragsteuerliche Organschaft mit erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgewirkungen

Die Unternehmensnachfolge bei komplexen (Familien-)Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.d. § 14 KStG. Hier werden zuvorderst ertragsteuerliche Besteuerungsvorteile unterhalb der Spitzengesellschaft steuergestaltend verfolgt werden, indem z.B. erweiterte Verlustverrechnungsmög...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. René Sobisch, StAR[*] Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.d. § 14 KStG. Hierbei stehen zumeist ertragste...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 1. Ist der Bilanzansatz auf eine Einlage von Finanzmitteln zurückzuführen?

a) Verlustübernahmeforderung = Finanzmittel Die Verlustübernahmeforderung der Organgesellschaft aus § 302 Abs. 1 AktG ist als Geldforderung zu qualifizieren[2] und erfüllt damit als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen gem. § 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2 HGB auf dieser Beteiligungsstufe die Finanzmitteleigenschaft gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG.[3] b) Veranlassung durch E...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / II. "Organgesellschaftsverlust": Verlustübernahmeforderung als junge Finanzmittel

Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Besonderheiten der Verlustübernahmeforderung beim Organgesellschaftsverlust sollen an folgendem Beispiel veranschaulicht werden. Beispiel A überträgt schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 1.2.2023. Im Wirtschaftsjahr (WJ) 2022 ergab sich bei der OG...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / a) Verlustübernahmeforderung = Finanzmittel

Die Verlustübernahmeforderung der Organgesellschaft aus § 302 Abs. 1 AktG ist als Geldforderung zu qualifizieren[2] und erfüllt damit als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen gem. § 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2 HGB auf dieser Beteiligungsstufe die Finanzmitteleigenschaft gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG.[3]mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 2. Wann findet dieser Einlagetransfer in zeitlicher Hinsicht statt?

Abstellen auf den Bilanzstichtag: Da der Bilanzansatz für die Verlustübernahmeforderung die Einlage verkörpert und die Forderung am Bilanzstichtag am Ende des verlustrelevanten WJ bei der beherrschten Organgesellschaft entsteht und fällig ist,[11] ist an diesem Zeitpunkt der Einlagetransfer zeitlich verortet. Kein Abstellen auf den Erfüllungsakt: Auf den Erfüllungsakt des Org...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / IV. "Mehrabführung" als nachsteuerrelevanter veräußerungsgleicher Vorgang gem. § 14 Abs. 4 S. 5 KStG?

Mögliche Besteuerungsbesonderheiten zu nachsteuerrelevanten Auswirkungen von Mehrabführungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden anhand des folgenden Beispiels skizziert. Beispiel A übertrug schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 1.2.2020. Im WJ 2021 haben sich Mehrabführu...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 4. Lösung für das Beispiel "Verlustübernahmeforderung"

Der am 31.12.2022 realisierte Verlustübernahmeanspruch der Organgesellschaft OG-1 GmbH i.H.v. 1 Mio. EUR ist als junges Finanzmittel zu qualifizieren. Der Bruttofinanzmittelbestand bei der OT GmbH & Co. KG beträgt 3 Mio. EUR nach Anwendung von § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG und begrenzt den Ansatz junger Finanzmittel aus der Unterbeteiligung somit nicht. Das Ergebnis des Finanzmitt...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Sicht

Nachsteuerrelevanz für Mehrabführungsbeträge oberhalb des Buchwerts: Wegen des körperschaftsteuerlichen Systemwechsels zur Behandlung von Mehrabführungen kommt aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht eine Nachsteuerrelevanz für Mehrabführungsbeträge oberhalb des Buchwerts in Betracht, die sich entweder als Behaltensregelungsverstoß gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Erb...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / b) Ausschüttungsbegrenzung (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG)?

Bezüglich des Nachsteuertatbestands aus § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG unterfällt die Mehrabführung der Organgesellschaft nicht unmittelbar der Ausschüttungsbegrenzung, da die Prüfung der Überentnahme oder Übermaßausschüttung sich bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen auf die Spitzeneinheit konzentriert, wo sich die Betriebsergebnisse aus Unterbeteiligungen im Steuerbilanz...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 3. Lösungsalternativen für das Beispiel "Mehrabführung"

Der veräußerungsähnliche Beteiligungsertrag mittels Auflösung des passiven organschaftlichen Ausgleichspostens für Mehrabführungen zum Bilanzstichtag 31.12.2022 beträgt 4,9 Mio. EUR (passiver OrgAP 5 Mio. EUR ./. Buchwert OG-3 GmbH 100 T EUR = 4,9 Mio. EUR) und erhöht um diesen Betrag den Steuerbilanzgewinn (vor Ertragsteuern einschließlich einer hierdurch ausgelösten Gewerb...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 3. Welche Bedeutung kommt der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG zu?

Die Verbundvermögensaufstellung gem. § 13b Abs. 9 ErbStG verhindert auch nicht die Einbeziehung der Verlustübernahmeforderung als junge Finanzmittel der Organgesellschaft, denn die Konsolidierungswirkung gem. § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG ist auf Ebene der Organträgergesellschaft als oberste Feststellungsebene nur auf den Nichtansatz der betragsmäßig korrespondierenden Forderung ...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 1. Ertragsteuerliche Einordnung

Nach § 14 Abs. 4 S. 2 KStG i.d.F. des KöMoG sind Mehrabführungen ab 1.1.2022 einer Einlagerückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger gleichgestellt. Für Mehrabführungen nach dem 31.12.2021 ist der Mehrabführungsbetrag bis zum Buchwert der Organgesellschaftsbeteiligung aufwandswirksam innerhalb der Steuerbilanz des Organträgers zu erfassen[21] und der übersteigende Mehr...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / a) Behaltensregelungsverstoß (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG)?

Für einen steuerschädlichen Behaltensregelungsverstoß gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG spricht die vorgreifliche körperschaftsteuerliche Methodik eines Veräußerungsgewinns für Mehrabführungen oberhalb des Buchwerts. Beachten Sie: Gerade die Anlehnung des Nachsteuertatbestands an die ertragsteuerlich geprägten Begriffe "Veräußerung", "Aufgabe des Gewerbebetriebs" ode...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / c) Signifikante und (möglicherweise unerwünschte?) Auswirkungen des Einlagelösungsmodells auf die Überentnahmeprüfung

Dennoch ergeben sich signifikante und möglicherweise unerwünschte Auswirkungen des Einlagelösungsmodells auf die Überentnahmeprüfung: Denn bisher wurde die gewinnwirksame Mehrabführung, die durch den im Vergleich zum Steuerbilanzgewinn höheren abgeführten Handelsbilanzgewinn der Organgesellschaft verursacht ist (§ 14 Abs. 4 S. 6 KStG), innerhalb der Steuerbilanz des Organträg...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 4. Wie verhält sich der gleich lautende Ländererlass vom 5.10.2022 dazu?

Obwohl sich der gleich lautende Ländererlass vom 5.10.2022 mit den Auswirkungen des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer befasst,[28] lässt die Verwaltungsregelung jegliche Hinweise zu den Auswirkungen des Einlagemodells gem. § 14 Abs. 4 KStG und § 34 Abs. 6e S. 6 ff. KStG vermissen. Der Erlass beschränkt sich auf die Kommentierung...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / b) Veranlassung durch Einlage

Die durch den Bilanzansatz für den Verlustübernahmeanspruch bei der Organgesellschaft verursachte Betriebsvermögenserhöhung (BV-Erhöhung) ist m.E. auch durch eine Einlage veranlasst, weil es sich bei der gewinnwirksamen Einbuchung der Verlustübernahmeforderung als "Erträge aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages" gem. § 277 Abs. 3 S. 2 HGB um eine gesellschaftsrechtlich vera...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / III. "Minderabführung" als Finanzmitteleinlage gem. § 14 Abs. 4 S. 1 KStG?

Die mutmaßliche Bedeutung einer Minderabführung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 ErbStG ab dem 1.1.2022 als Finanzmitteleinlage aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht soll am folgenden Beispiel illustriert werden. Beispiel A überträgt schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 1.2.2023. Im WJ 202...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / 13. Fazit

Der BFH[52] betont, dass es sich bei den Regelungen über die Organschaft um eine Ausnahme vom steuerrechtlichen Grundprinzip der getrennten Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte handelt. Daher sei – so der BFH – eine strenge Auslegung der vom Gesetzgeber hierfür vorgegebenen Anforderungen geboten. Den Voraussetzungen für die Tatbestanderfüllung sollte daher in der Praxis e...mehr

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Der Familienkonzern in der Unternehmensnachfolge: Die ertragsteuerliche Organschaft als erbschaftsteuerliches Risiko? (ErbStB 2023, Heft 8, S. 245)

Dipl.-Finw. (FH) René Sobisch, StAR[*] Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.v. § 14 KStG. Hier liegt der Fokus zunäc...mehr

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Der Familienkonzern in der ... / 1. Einleitung

Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.v. § 14 KStG, bei der zuvorderst ertragsteuerliche Besteuerungsvorteile unterha...mehr

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Der Familienkonzern in der ... / 5. Schlussbetrachtung

Der Befund zu steuerlichen Risiken der ertragsteuerlichen Organschaft aus der Perspektive der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vielschichtig: Der "Organgesellschaftsverlust" birgt wegen der großen praktischen Bedeutung einen hohen Gefährdungsgrad für negative Besteuerungsfolgen durch junge Finanzmittel, die "Minderabführung" kann als risikoarme Organschaftskomponente einge...mehr

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Der Familienkonzern in der ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) René Sobisch, StAR[*] Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.v. § 14 KStG. Hier liegt der Fokus zunäch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Familienkonzern in der ... / 3. "Minderabführung": Minderabführung als Finanzmitteleinlage gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG?

Die mutmaßliche Bedeutung einer Minderabführung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 ErbStG ab dem 1.1.2022 als Finanzmitteleinlage aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht soll am folgenden Fallbeispiel illustriert werden: Beispiel 2 A überträgt schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge m.W. zum 1.2.2023. Im Wirts...mehr

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Der Familienkonzern in der ... / 2. "Organgesellschaftsverlust": Verlustübernahmeforderung als junge Finanzmittel

Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Besonderheiten der Verlustübernahmeforderung beim Organgesellschaftsverlust soll am folgenden Fallbeispiel veranschaulicht werden: Beispiel 1 A überträgt schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge m.W. zum 1.2.2003. Im Wirtschaftsjahr 2022 ergab sich bei der OG-1 GmbH ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Familienkonzern in der ... / 4. "Mehrabführung": Mehrabführung als nachsteuerrelevanter veräußerungsgleicher Vorgang gem. § 14 Abs. 4 Satz 5 KStG?

Mögliche Besteuerungsbesonderheiten zu nachsteuerrelevanten Auswirkungen von Mehrabführungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden anhand folgenden Fallbeispiels skizziert: Beispiel 3 A übertrug schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge m.W. zum 1.2.2020. Im Wirtschaftsjahr 2021 haben sich Meh...mehr

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Steuerkanzleimanagement: En... / 2.5 Wettbewerb je strategischem Geschäftsfeld

Der Vorteil der Aufstellung des Dienstleistungsportfolios mit unterschiedlichen strategischen Geschäftsfeldern besteht darin, dass Sie die Marktsituation unterschiedlich ausnutzen und z. B. in den Geschäftsfeldern aktiv Marketing betreiben, in denen keine Wettbewerber unterwegs sind und Sie Wettbewerb vorfinden, vielleicht eher auf interne Qualität und persönliche Empfehlung...mehr

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Steuerkanzleimanagement: Ma... / 2.2 Wie stellt man Professionalität im Dienstleistungsprozess sicher?

Im ersten Schritt sollten Sie sich mit Arbeits- und Qualitätsstandards der Kanzlei auseinandersetzen. Hier sollte absolute Klarheit im gesamten Team darüber herrschen, welche Dienstleistungen mit welchen Standards, Tools und Arbeitsvorlagen zu erbringen sind. Und zwar für die Standarddienstleistungen Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss, betriebliche und priva...mehr

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§ 22 Handelsregister und Er... / 2. Muster: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit

Rz. 35 Muster 22.2: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit Muster 22.2: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit An das Amtsgericht – Handelsregister – _________________________ Einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma _________________________, eingetragen im dortigen Handelsregister Abt. A Nr. _________________________ Im Handelsregister ...mehr

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§ 22 Handelsregister und Er... / 2. Muster: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben

Rz. 28 Muster 22.1: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben Muster 22.1: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben An das Amtsgericht – Handelsregister – _________________________ Einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma _________________________, eingetragen im dortigen Handelsregister Abt. A Nr. _________________________ Im Handelsregister ist ...mehr

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§ 22 Handelsregister und Er... / 5. Muster: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch einen Miterben nach Zuweisung des Unternehmens in der Erbteilung mit Haftungsausschluss

Rz. 42 Muster 22.3: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch einen Miterben nach Zuweisung des Unternehmens in der Erbteilung mit Haftungsausschluss Muster 22.3: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch einen Miterben nach Zuweisung des Unternehmens in der Erbteilung mit Haftungsausschluss An das Amtsgericht – Handelsregister – _________________________ Einzelkaufmännisches Un...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / Literaturtipps

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 206 & Ehegattenzustimmung (siehe auch Rdn 250) Gemäß § 1365 BGB empfiehlt sich generell, die Zustimmung des Ehegatten im Übergabevertrag vorzusehen. Die Zustimmung kann auch gem. § 1375 Abs. 2 S. 3 BGB von Bedeutung sein. Rz. 207 & Auflassungsvormerkung Bei Übergabeverträgen ist zwar auf die Möglichkeit einer Auflassungsvormerkung für den Übernehmer hinzuweisen. In aller Re...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / A. Typische Sachverhalte aus der Praxis

Rz. 1 In der Praxis zur Nachfolgegestaltung – privat und im Unternehmensbereich – werden Stiftungen nach wie vor häufig nachgefragt, ohne dass es bei jeder entsprechenden Beratung tatsächlich zu einer Stiftungserrichtung kommen muss. In der Fachliteratur sind Stiftungen vor allem als Ansatz zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge vielfach Gegenstand von Diskussionen.[1] In ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Schrifttum: Beckmann, Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie – Was ändert sich für Steuerberater?, DStR 2017, 1724; Bochmann, Zweifelsfragen des neuen Transparenzregisters, DB 2017, 1310; Brill, Vermeidung von Bußgeldern bei Nichteintragung im Transparenzregister, KÖSDI 2020, 21665; Brodowski, Tue Böses und rede darüber – Geldwäscheverdachtsmeldungen und...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Grundsatz der höchstpersönlichen Errichtung (§ 2064 BGB)

Rz. 177 Bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist im Rahmen der Bestimmung des Erben der Grundsatz der höchstpersönlichen Errichtung (§§ 2064, 2274 BGB) zu beachten. Der Erblasser hat daher weder die Möglichkeit, sich im Willen oder in der Erklärung vertreten zu lassen (formelle Höchstpersönlichkeit), noch kann er die Bestimmung des Erben einem Dritten auferlege...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / 1. Steuerbefreiungs- und Verschonungsregeln

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung der Stiftung, soweit sie nicht steuerfrei ist. Das ErbStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1–18 ErbStG), die auch bei Zuwendungen an eine privatnützige Stiftung anwendbar sind. So kann z.B. die Übertragung von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Er...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 66 Unternehmer U ist verheiratet und hat drei Kinder. Er wünscht, dass sein mittelständischer Betrieb einmal von seinem Sohn fortgeführt wird, da seine beiden Töchter andere Berufe ergriffen haben. Angesichts der erheblichen Pflichtteilsansprüche der Töchter drohen im Todesfall erhebliche Liquiditätsabflüsse. U bittet seinen Rechtsanwalt, die Unternehmensnachfolge zu sic...mehr