Rz. 79

Mit Hilfe einer sogenannten Doppelstiftung besteht die Möglichkeit, die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung mit der Wahrung der Interessen der Unternehmerfamilie zu kombinieren.[108]

Denn die Doppelstiftung bietet insbesondere die Möglichkeit, die unternehmerische Führung durch die Familie dauerhaft abzusichern, ohne auf die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen sowie die ertragsteuerlichen Privilegierungen der gemeinnützigen Stiftung verzichten zu müssen.[109]

 

Rz. 80

Wie die Bezeichnung Doppelstiftung indiziert, ist für diese Struktur die Errichtung zweier Stiftungen erforderlich, einer gemeinnützigen und einer Familienstiftung.[110] Die Familienstiftung hat die Aufgaben, den beherrschenden unternehmerischen Einfluss der Familie dauerhaft sicherzustellen. Aus diesem Grund müssen auf sie Anteile am Unternehmen in einem Maße übertragen werden, das eine Mehrheitsposition in der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung der das Unternehmen tragenden Gesellschaft sichergestellt ist. Dies kann einerseits dadurch erreicht werden, dass tatsächlich die Mehrheit der Anteile auf die Familienstiftung übertragen wird. Es ist aber ebenso möglich, die Gesellschaftsrechte auf der Ebene des Unternehmens so auszugestalten, dass auch eine geringere kapitalmäßige Beteiligung die Mehrheit der Stimmenrechte vermittelt. Dies kann bspw. mit Hilfe von Vorzugsaktien oder Vorzugs-Geschäftsanteilen bzw. Mehrfachstimmrechten erreicht werden.[111] Darüber hinaus sollte die auf die Familienstiftung übertragene Beteiligung einen solchen Umfang haben bzw. so ausgestattet sein, dass die auf sie entfallenden laufenden Erträge (Ausschüttungen) für den – satzungsmäßig in der Regel vorgesehenen – (angemessenen) Unterhalt bzw. die Unterstützung der Familie und ihrer Mitglieder (auch in nachfolgenden Generationen) ausreichen.

 

Rz. 81

Auf die gemeinnützige Stiftung werden alle weiteren, auf Ebene der Familienstiftung zur Erfüllung der mit dieser verfolgten Zwecke nicht benötigten Anteile am Unternehmen übertragen. Je höher die kapitalmäßige Beteiligung der gemeinnützigen Stiftung am Unternehmen ausfällt, umso weitreichender sind die mit ihrer Hilfe nutzbar zu machenden steuerlichen Vorteile.

Grafik: Doppelstiftung

[108] Vgl. zur Doppelstiftung: Richter, Beraterbrief Vermögen 1/2004, 17, 20; Binz/Sorg, ZEV 2005, 520 ff.; Muscheler, in: Muscheler, Stiftungsrecht, S. 341 ff.; Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, Kapitel 8 Rn 15.
[109] Richter, in: Richter/Wachter, Internationales Stiftungsrecht, Länderbericht "Deutschland" Rn 222.
[110] Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 34.
[111] Insoweit bietet die Rechtsform der GmbH deutlich größere Gestaltungsmöglichkeiten als die AG. Gemäß § 47 GmbHG ist es positiv, sodass Mehrfachstimmenrechte ohne Weiteres gesellschaftsvertraglich festgelegt werden können; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.1.1989 – 13 U 279/87, GmbHR 1990, 79, 82; sowie auch Richter, in: Richter/Wachter, Internationales Stiftungsrecht, Länderbericht "Deutschland" Rn 226; Schnitger, ZEV 2001, 104, 105.

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