Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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ZErb 06/2022, Süß/Wachter Handbuch des internationalen GmbH-Rechts

4. Auflage 2022 2.404 Seiten, 189 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-115-5 Ob Sitzverlegung ins Ausland oder Gesellschaftsgründungen in "Steueroasen": Internationale Sachverhalte sind längst auch im Gesellschaftsrecht angekommen. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeit auch deutscher Unternehmen sieht sich der Berater immer häufiger...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bestimmung der Steuerklasse

Rz. 5 Es werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden. Der Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten alle Abkömmlinge in gerader Linie an (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Übersicht Steuerklasse Imehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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ZErb 06/2022, Schiffer/Pruns/Schürmann Die Reform des Stiftungsrechts

1. Auflage 2022 278 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-122-3 Ab dem 1.7.2023 wird das neue Stiftungsrecht gelten, das zu einer Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts im BGB führen wird. Insoweit werden die bisherigen landesrechtlichen Regelungen entfallen. Anstelle der individuellen und teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze der Bundesländer schaf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Missbrauchsklausel nach dem ErbStRG

Rz. 15 Mit Abs. 3 Satz 1 wurde die im Zuge der Erbschaftsteuerreform neu konzipierte Verschonung für BV und Anteile an KapG der §§ 13a, 13b, 19a Abs. 5 ErbStG (s. § 13a, § 13b Rn. 1 ff.) sowie die durch das WaBeschG weiter verbesserten Teilbereiche – insoweit rückwirkend – auf Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 ausgeweitet. Zumindest im Wortlaut nicht umfasst ist die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3 Kapitalgesellschaften

Rz. 417 Ebenso wie bei Personengesellschaften ist auch bei Kapitalgesellschaften die frühzeitige Einbeziehung des potenziellen Unternehmensnachfolgers sinnvoll und wird häufig praktiziert. Infolge der Qualifikation von Kapitalgesellschaften als eigenes Rechtsobjekt i. R.d. ErbStG ist die Rechtslage allerdings komplexer als bei Personengesellschaften, die als transparent beha...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Weitergabeverpflichtung

Rz. 31 Es ist nach § 28a Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu beachten, dass ein Erwerber nicht die Verschonungsbedarfsprüfung durchlaufen kann, wenn und soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2–8 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des EL oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des EL oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Nach § 28a Abs. 1 Satz 2 und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.4 Die Fälle der Betriebsverpachtung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG)

Rz. 163 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 b ErbStG führt eine Nutzungsüberlassung nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn diese im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebes erfolgt und beim Verpächter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit führen und der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwilli...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.3 Die Unterscheidung im Bereich des § 13a ErbStG am Beispiel der qualifizierten Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften

Rz. 248 Am Beispiel der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften wird der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ganz deutlich werden. Dies hatte zusätzliche Auswirkungen für das Bewertungsprivileg bei § 13a ErbStG a. F. Dort wurde nur ein Vorausvermächtnis nach R 61 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2005 als Weitergabeverpflichtung bewertet...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.1 Allgemeiner Grundsatz

Rz. 406 Einer besonderen Betrachtung hinsichtlich der Ent- und Bereicherung sowie der Unentgeltlichkeit bedürfen Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft. Der BFH hat in ständiger Rspr. (BFH vom 05.12.1990, BStBl II 1991, 181; vom 01.07.1992, BStBl II 1992, 921; vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 546; vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472; vom 17.10.2007, D...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13 Steuerbefreiungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Becker, Der Wegfall des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status – Eine Bestandsaufnahme und Hilfestellung für die Praxis, DStR 2010, 953; Billig, Folgen der neueren Rechtsprechung zur Übertragung eines Familienheims; UVR 2021, 185; Bowitz, Zur Steuerfreiheit eines "üblichen" Gelegenheitsgeschenks von hohem Wert, BB 2021, 279; Eggers, Schenkungsteuer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.2 Personengesellschaften

Rz. 410 Die lebzeitige Aufnahme eines Unternehmensnachfolgers, meist im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, ist ein in der Praxis häufig beschrittener und sachgerechter Weg. Erfolgt die Aufnahme un- oder teilentgeltlich, so ist darin eine Zuwendung des Anteile abgebenden Gesellschafters an den Neugesellschafter bzw. bei Teilentgeltlichkeit eine gemischt-freigebige Zuwendung ...mehr

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ZErb 05/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Dutta/Jacoby/Schwab FamFG Kommentar 4., neu bearbeitete Auflage 202...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / I. Testamentsvollstreckung und Unternehmensnachfolge

Rz. 13 Eine Testamentsvollstreckung liegt insbesondere im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge[28] nahe. Dieses Tätigkeitsfeld ist angesichts der regelmäßig höheren Werte, um die es dabei geht, typischerweise auch besonders lukrativ. Es gibt keinen feststehenden Begriff der "Unternehmensnachfolge". Typischerweise wird darunter der Übergang der Unternehmerstellung – in...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / B. Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Rz. 2 Testamentsvollstrecker kann gem. § 2201 BGB jede natürliche Person werden, die bei Amtsantritt nicht geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder die nach § 1896 BGB einen Betreuer zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten erhalten hat. Auch juristische Personen können, unabhängig von ihrer Rechtsform, Testamentsvollstrecker werden.[4] Der Erb...mehr

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Eine Abgrenzung zwischen so... / [Ohne Titel]

Akram Juja, StB, Master of Science / Jonas Thomée, Bachelor of Arts[*] Die §§ 13a, 13b ErbStG stellen die zentralen erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften der Unternehmensnachfolge dar. Die daraus im positiven Fall resultierende Regel- oder Optionsverschonung führt zu Steuerbefreiungen des sog. begünstigten Vermögens i.H.v. 85 % oder 100 %. Um diese Befreiungen jedoch gewähr...mehr

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Eine Abgrenzung zwischen so... / I. Einführung

Die §§ 13a, 13b ErbStG stellen die zentralen erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften der Unternehmensnachfolge dar. Die daraus im positiven Fall resultierende Regel- oder Optionsverschonung führt zu Steuerbefreiungen des sog. begünstigten Vermögens i.H.v. 85 % oder 100 %. Um diese Befreiungen jedoch gewährt zu bekommen, muss der sog. 90 %-Test durchgeführt werden. Wird diese...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wittkowski/Loose, Gewerblich geprägte PersGes im Internationalen Steuerrecht, DB 2010, 2411; Loose/Wittkowski, Folgen der aktuellen BFH-Rspr zu gewerbliche geprägten PersGes für Wegzugsfälle nach § 6 AStG, IStR 2011, 68; Liekenbrock, "Steuerfreie Entstrickung" oder § 50i EStG?, IStR 2013, 690; Prinz, Der neue § 50i EStG: Grenzüberschreitende "Gepräge-KG zur Verhinderung einer W...mehr

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ZErb 04/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, Geschäftsprüfungen nach § ...mehr

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ZErb 03/2022, Nachfolgegest... / 3. Ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Gem. §§ 1643, 1915, 1821 ff. BGB bedürfen die Eltern bzw. der Ergänzungspfleger für die Rechtswirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte zusätzlich einer Genehmigung des Familiengerichts.[12] Die Frage nach dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung stellt sich dabei völlig unabhängig von der Frage des Erfordernisses einer Ergänzungspflegschaft. Die genehmigungsbedür...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kennerknecht, Komm zum KStG, Köln 1926; Evers, Komm zum KStG, Berlin 1927; Kennerknecht, Komm zum KStG, 5. Aufl, Köln 1937; Vogel, Das StÄndG 1961, BB 1961, 685; Baranowski, Gewinnverwirklichung bei der Überführung von WG in eine ausl BetrSt?, DB 1962, 881; Jung, Die Verlegung der Geschäftsleitung und des Sitzes dt Kap-Ges oder von BetrSt ins Ausl unter besonderer Berücksichtigun...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / V. Zusammenfassung und Fazit

Die in § 97 Abs. 1a BewG manifestierte Berechnungssystematik zur Ermittlung des gemeinen Werts bei Personengesellschaftsanteilen kann bei der sich daraus ergebenden Zurechnung des Verwaltungsvermögens in einigen Fällen zu Verzerrungen führen. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17.6.2020 zwar die Möglichkeit zur abweichenden Wertfestsetzung, z.B. aufgrund eines Gutachtens, erö...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / 1. Auswirkungen auf weitere steuerliche Vorschriften

Vor dem Hintergrund, dass die (Eigen-)Kapitalkonten den Gesellschaftern einer Personengesellschaft grundsätzlich (abgesehen von den in Rz. 2 der Erlasse v. 11.2.2021 genannten "Ausnahmen": So ist der konkrete Aufteilungsmaßstab sowohl davon abhängig, ob der Wert des Gesamthandsvermögens positiv oder negativ ist und ob es sich um die Feststellung auf oberster oder auf einer n...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kempermann, Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil; Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zweistufen-Modell, FR 2005, 198; Richter, Weitere steuerberatende Tätigkeit nach Praxisveräußerung, FS Klaus Korn, 2005, 131; Korn, „Übergangsbesteuerung bei der Aufnahme von Partnern in Einzelpraxis und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 95 Begriff des Betriebsvermögens

Schrifttum: Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung, DStR 2016, 1766; Balmes/Felten, Hoch bewertet und dennoch verschont?, FR 2009, 258; Bauer/Wartenburger, Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes, MittBayNot 2009, 85; Bauer/Wartenburger, Neue Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrec...mehr

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ZErb 01/2022, Zur Sinnhafti... / II. Zur Sinnhaftigkeit von Eheverträgen

Insoweit wird argumentiert, dass auf dem zum Abschluss eines Ehevertrags aufgeforderten jungen Ehepaar ein immenser Druck laste, einen solchen Ehevertrag abzuschließen. In einem solchen Fall werde nicht fair verhandelt, sondern lediglich massiver Druck auf den in den Familienkreis eintretenden Ehepartner und auf den Gesellschafterkreis eintretenden Abkömmling ausgeübt.[3] Da...mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / D. Haftungsbeschränkung

Rz. 141 Die Bearbeitung erbrechtlicher Mandate ist aufgrund der rechtlich schwierigen Materie und der vergleichsweise hohen Gegenstands-/Streitwerte für den Rechtsanwalt mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden. So birgt allein bereits die große Anzahl der durch den Rechtsanwalt im Rahmen der Bearbeitung zu beachtenden Gestaltungs- und Verjährungsfristen, wie auch s...mehr

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ZErb 01/2022, Zur Sinnhafti... / 1. Güterstand

Klar ist allerdings, dass eine Güterstandsklausel davon absehen sollte, die Gesellschafter zur Vereinbarung von Gütertrennung zu verpflichten, da der Güterstand der Gütertrennung eine ganze Reihe von Nachteilen aufweist. Die Gütertrennung führt im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft dazu, dass sich beim Vorhandensein von zwei und mehr Kindern deren Erbquote gegenüber der des ...mehr

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§ 5 Exkurs: Erfolgreiche Ko... / II. Beratungsgespräch

Rz. 31 Zu unterscheiden ist die fachliche Beratung von der Prozessberatung. Beide Beratungsformen sollten grundsätzlich lösungsorientiert sein und nicht nur am Problem haften bleiben.[26] Bei der fachlichen Beratung setzt der Anwalt seine höheren Rechtskenntnisse ein und gibt einem ratsuchenden Mandanten einen konkreten Rat oder eine Handlungsanweisung. Rz. 32 Bei der sogenan...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.5.3 Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 34 Bei der sog. einfachen Nachfolgeklausel ist gesellschaftsvertraglich bestimmt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit allen Erben dieses Gesellschafters fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsanteil ist frei vererblich, ohne Rücksicht auf die Person des Erben. -Er geht automatisch im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den jeweiligen Erben über. Dies gibt...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / C. Honorarfragen

Rz. 38 Eine wesentliche Besonderheit der beratenden Tätigkeit ist, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Stiftungsberater häufig im Rahmen von Dauermandaten tätig ist, d.h. er betreut für diese Mandanten mehr oder weniger intensiv gleichzeitig verschiedene Angelegenheiten. Dabei ist der Tätigkeitsumfang für eine konkrete Angelegenheit häufig nur schwer abzugrenzen. Wie soll z....mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 6.1 Interprofessionelle Zusammenarbeit ausweiten

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.2022 können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit allen Angehörigen der Freien Berufs i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenarbeiten. Zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 PartGG gehören z. B. Ärzte, beratende Volks- und Betriebswirte und hauptberufliche Sachverständige. Diese können künftig neb...mehr

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Italien / 2. Vererbung der Geschäftsanteile

Rz. 120 Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar und können Objekt von Vermächtnissen sein. Bei Übertragungen von Todes wegen[70] hat der Erbe oder der Vermächtnisnehmer, oder bei Erbenauseinandersetzung der Notar, den Übergang durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen ins Handelsregister einzutragen. Bei minderjährigen Nachfolgern ist ferner eine vormund...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / c) Erbrecht

Rz. 140 Die Unternehmensnachfolge ist bei unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) eine besondere Herausforderung, da die Erbfolge im deutschen Recht für Anteile an Kapital- und Personengesellschaften unterschiedlich geregelt ist. Rz. 141 Für Erbfälle seit dem 1.1.2021 dürfte grundsätzlich die Sondererbfolge für Personengesellschaften maßgebend sein (sie...mehr

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Schweiz / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 112 Im Gegensatz zur Übertragung von Aktien ist die Übertragung der Stammanteile einer GmbH gemäß der dispositiven gesetzlichen Regelung stark eingeschränkt (sog. gesetzliche Vinkulierung). Jede Abtretung – auch an einen bestehenden Gesellschafter – bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 Abs. 1 OR). Der Beschluss muss mindestens zwei Drittel der ve...mehr

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ZErb 11/2021, Einführung / C. H.BECK, ISBN 978-3-406-72392-6, 279,00 EUR.

In der von Döbereiner verantworteten Bearbeitung des Nachlassinsolvenzverfahrens erhält der Leser auch in der 6. Auflage des Handbuchs eine weit über den Inhalt eines klassischen Insolvenzkommentars hinausgehende Informationsquelle für das Instrument zur Haftungsbeschränkung. Ausgehend von allgemeinen Überlegungen zum Nachlassinsolvenzverfahren und den Beteiligten folgt die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrecht

a) Begriff der Stiftung Rz. 240 [Autor/Stand] Der Begriff Stiftung ist mehrdeutig. Denn eine Stiftung kann rechtlich selbständig sein, also juristische Person, oder rechtlich unselbständig, also Zweckvermögen. Im BGB ist ausdrücklich nur die rechtsfähige Stiftung geregelt (§§ 80 ff. BGB), in den Landesstiftungsgesetzen zumeist auch. Im Folgenden werden nicht alle Stiftungen, ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Anteilsübertragung an leitende Angestellte im Rahmen einer Nachfolgeregelung

Wollen Ehegatten als Gesellschafter einer GmbH zwar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen, sehen sie aber eine alleinige Übertragung der Anteile an ihren gemeinsamen Sohn aufgrund dessen anderweitiger branchenfremder beruflicher Erfahrung und dessen fehlender unternehmerischer Erfahrung als kritisch an und erwarten sie, dass die Unternehmensnachfolge bei ...mehr

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Vorbehaltsnießbrauch an Per... / IV. Schenkungsteuerrechtliche Würdigung

Bei einer Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft sind nicht nur ertragsteuerrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, sondern auch bedeutende schenkungsteuerrechtliche. Wird bspw. ein Anteil an einer (gewerblichen) Personengesellschaft vom ursprünglichen Gesellschafter an dessen Kind(er) übertragen und behält sich der Schenker einen Vorbehaltsnießbrauch vo...mehr

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Vorbehaltsnießbrauch an Per... / [Ohne Titel]

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Vorbehaltsnießbrauch an Per... / I. Einführung

Bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft an die nächste Generation wird diese oft unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs durchgeführt. Dieses Modell birgt Vorteile, der Nießbraucher als Schenker kann im "Alltagsgeschäft eines Gesellschafters" die "Hand drauf haben", obwohl nach der Übertragung z.B. die Kinder als Beschenkte die eigentlichen Gesellschafte...mehr

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Vorbehaltsnießbrauch an Per... / V. Schlussfolgerung

Im Ergebnis ist eine Beratung zu einer Übertragung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft gegen Vorbehaltsnießbrauch mit erheblichen einkommen- und schenkungsteuerlichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Die eigentliche Zielsetzung einer Übertragung von Anteilen, in der der Schenker und Nießbraucher noch "beschützend" das Lebenswerk weiterlenken kann, ist in der Form aufg...mehr

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ZErb 10/2021, Schenkweise Ü... / A. Einleitung

Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen an Minderjährige war im letzten Jahrzehnt vielfach[1] Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Beschlüsse der Oberlandesgerichte Schleswig[2] und Oldenburg[3] haben im vergangenen Jahr erneut aufgezeigt, wie schwer greifbar dieser vielschichtige Themenkomplex ist. Das parallel laufe...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / 1. Fehlende Motivation des Unternehmensnachfolgers

Losgelöst von den eben aufgezeigten und noch aufzuzeigenden rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anordnung von Bedingungen in Unternehmertestamenten sollte nicht verkannt werden, dass die mit Bedingungen verbundene Rechtsunsicherheit zu einer fehlenden Motivation des Unternehmensnachfolgers führen kann. Denn wer nicht sicher ist, eine Zuwendung behalten zu kön...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / I. Charakteristika von Unternehmertestamenten

Das Unternehmertestament wird gerne als Notfalllösung für den Fall des unerwarteten Ablebens des Unternehmers bezeichnet.[1] Es kann aber auch als Vorsorgeinstrumentarium für den Fall angesehen werden, dass die Unternehmensnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers noch nicht vollzogen ist.[2] Jedenfalls besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit, eine Übertragung de...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / 2. Konstruktive Vor- und Nacherbschaft

Es wurde bereits aufgezeigt, dass Vor- und Nacherbschaft eintreten kann, wenn der Erblasser einen Erben nur bis zu einem bestimmten Ereignis oder Zeitpunkt oder ab einem solchen, d.h. unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung, eingesetzt hat. Grundsätzlich führt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft zu meist komplexen Beziehungen zwischen dem Vor- und Nacherben...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeine Literaturhinweise (Literaturhinweise zur gGMbH s vor Tz 308):

Toth, Die Besteuerung der Unternehmensträger-(Holding-)Stiftung, BB 1997, 1238; Verstl, Das Rechtsinstitut "Stiftung" – Allheilmittel für die Unternehmensnachfolgeregelung? DStR 1997, 674; Lex, Nach der BT-Wahl: Was kommt auf die Stiftungen zu? Stiftung & Sponsoring, Nr 6/1998, 4; Schindler, Ein Zielkonflikt für Unternehmensträgerstiftungen – Unternehmenssicherung und Zweckverw...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / aa. Allgemeine Verwirkungsklauseln

Bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel macht der Erblasser zur auflösenden Bedingung der Zuwendung allgemein, dass sich der Bedachte in irgendeiner Weise seinem letzten Willen widersetzt.[33] Beispiel allgemeine Verwirkungsklausel:[34] "Sollte sich einer meiner Erben gegen mein Testament in irgendeiner Weise auflehnen, so werden er und seine Abkömmlinge enterbt." Eine solche...mehr

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ZErb 09/2021, Auslegung des... / 3 Anmerkung

1. Rechtliche Einordnung. Das Besprechungsurteil betrifft einen besonderen Fall der gleitenden Unternehmensnachfolge. Verpachtet der Betriebsübergeber das Betriebsgrundstück zunächst an den Betriebsübernehmer und überträgt er dieses erst später in einem zweiten Schritt an den Erwerber, so weicht eine solche Gestaltung zwar von der einheitlichen Betriebsübergabe an den Nachfo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Anpassungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (Abs. 3)

Rz. 11 [Autor/Stand] Eingefügt durch Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v. 22.12.2009,[2] ordnet Abs. 3 Satz 1 die Anwendung der §§ 13a, 19a Abs. 5 ErbStG n.F. für alle Erwerbe von Unternehmensvermögen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2008 an. Dass sich betroffene Erwerber des Jahres 2009 gegen die sie bewusst rückwirkend begünstigende[3] Verkürzung der...mehr