Bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft an die nächste Generation wird diese oft unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs durchgeführt. Dieses Modell birgt Vorteile, der Nießbraucher als Schenker kann im "Alltagsgeschäft eines Gesellschafters" die "Hand drauf haben", obwohl nach der Übertragung z.B. die Kinder als Beschenkte die eigentlichen Gesellschafter sind. Dadurch kann verhindert werden, dass die Bereicherten ggf. das Lebenswerk des Schenkers gefährden ohne selbst dafür "bereit" zu sein.

Zudem könnte sich der steuerliche Vorteil ergeben, bei frühzeitiger Übertragung von Anteilen an der operativ tätigen Familien-Personengesellschaft die bis dahin angesammelten stillen Reserven des übertragenen Anteiles teilweise steuerneutral zu übertragen. Zudem können sich so zukünftig entstehende stille Reserven des übertragenen Anteils auf der Vermögensebene des Beschenkten bilden, womit diese nicht in eine spätere Erbmasse fallen können.

Aufgrund der jüngeren Rspr. des BFH ist dieser "Vorteil" in Frage zu stellen, da sowohl einkommen- als auch erbschaftsteuerrechtlich diesbezüglich Unsicherheit besteht. Die parallele Mitunternehmerstellung des Nießbrauchers als Schenker und gleichzeitig des Beschenkten als Nießbrauchsteller könnte steuerrechtlich nicht anerkannt werden und damit die Attraktivität des Modells einschränken. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vorbehaltsnießbrauch als Instrument der Unternehmensnachfolge noch sinnvoll ist, wenn z.B. der Nießbraucher einkommensteuerlich zwar als Mitunternehmer agiert und identifiziert werden kann, jedoch eine Begünstigung der Übertragung des Anteils an der Gesellschaft nach den §§ 13a, 13b ErbStG wegfällt.

Zur Erörterung dieser Problemstellung werden zunächst die zivilrechtlichen Grundlagen des Nießbrauchs dargestellt. Anschließend erfolgt eine Beurteilung der einkommensteuerrechtlichen Situation und deren Bedeutung für die Mitunternehmerstellung von Nießbraucher und Nießbrauchbesteller. Auf dieser Basis erfolgt die schenkungsteuerrechtliche Würdigung insb. als Konsequenz aus der Rechtsunsicherheit bei der Zuordnung der Mitunternehmerstellung.

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