
Am 17.11.2022 hat der BFH fünf sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Chefarzt verzichtet auf Privatliquidation | Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Klinikträger auf das ihm eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, damit der Klinikträger selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen kann, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen steuerfrei ist. | |
Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung | Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt | |
AfA bei "verlängertem Vorbehaltsnießbrauch" | Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch). | |
Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG | Die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. | |
Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus | Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein "Übersteigen" der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 EUR betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. |
Alle am 10.11.2022 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen