Alle am 17.11.2022 veröffentlichten Entscheidungen

Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Chefarzt verzichtet auf Privatliquidation | Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Klinikträger auf das ihm eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, damit der Klinikträger selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen kann, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen steuerfrei ist. | |
Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung | Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt | |
AfA bei "verlängertem Vorbehaltsnießbrauch" | Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch). | |
Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG | Die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. | |
Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus | Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein "Übersteigen" der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 EUR betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. |
Alle am 10.11.2022 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
630
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
585
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
584
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Abschreibung für eine Produktionshalle
435
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
429
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
352
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Teil 1 - Grundsätze
314
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Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
309
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Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
278
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5. Gewinnermittlung
255
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Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
17.07.2025
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Alle am 17.7.2025 veröffentlichten Entscheidungen
17.07.2025
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Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit "Maskenaffäre"
17.07.2025
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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Kleinflugzeug
17.07.2025
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Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung
16.07.2025
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Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung und Verpachtung sein
16.07.2025
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Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde
15.07.2025
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Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der "Zahlstelle"
14.07.2025
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Gewinn aus Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
14.07.2025
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Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
14.07.2025