Das Unternehmertestament wird gerne als Notfalllösung für den Fall des unerwarteten Ablebens des Unternehmers bezeichnet.[1] Es kann aber auch als Vorsorgeinstrumentarium für den Fall angesehen werden, dass die Unternehmensnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers noch nicht vollzogen ist.[2] Jedenfalls besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit, eine Übertragung des Unternehmens auf erbrechtlichem Wege vorzunehmen, so insbesondere dann, wenn die als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Abkömmlinge noch zu jung sind, um unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, der vorzeitige Unternehmertod aber abgesichert werden soll.

Die besondere Schwierigkeit bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments liegt darin, dass zahlreiche betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt werden müssen, dies sowohl durch den Berater als auch durch den Unternehmer. Die Regelungen im Unternehmertestament müssen den Fortbestand und die Liquidität des Unternehmens sichern. Die rechtliche Umsetzung durch den Berater erfordert vertiefte Kenntnisse im Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.

Die gesetzliche Erbfolge ist bei nachlasszugehörigen Unternehmen häufig unpassend, denn unabhängig davon, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser die Eignung des/der gesetzlichen Erben als Unternehmensnachfolger nicht berücksichtigt, führt die gesetzliche Erbfolge häufig zum Entstehen einer Erbengemeinschaft, deren Auseinandersetzung sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich nachteilhaft sein kann.[3] Die logische Konsequenz daraus lautet, dass es für den Unternehmererblasser, gleich welchen Alters, unerlässlich ist, ein Unternehmertestament zu errichten.[4]

Während der Berater vor allem die Vermeidung von Ausgleichs-, Pflichtteils- oder Abfindungsansprüchen der (weichenden) Erben im Auge hat, steht der Unternehmer vor ganz anderen Herausforderungen: Er muss einerseits sowohl seine aktuelle als auch seine künftige Lebenssituation mit den Zielen seines Unternehmens abstimmen, andererseits aber auch den geeigneten Unternehmensnachfolger bestimmen. Dies führt zu Unwägbarkeiten, die dem Unternehmer nahelegen, Bedingungen in sein Testament zu installieren. Hieraus resultierend stellt sich wiederum die Frage, ob und inwieweit dies zulässig ist.

[1] Gemmer, EE 2008, 5.
[2] Scherer/Bregulla-Weber/, Unternehmensnachfolge, 6. Auflage 2020, § 4 Rn 1.
[3] Gemmer, EE 2008, 86.
[4] So auch Scherer/Bregulla-Weber, Unternehmensnachfolge, 6. Auflage 2020, § 4 Rn 2.

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