Rz. 406

Einer besonderen Betrachtung hinsichtlich der Ent- und Bereicherung sowie der Unentgeltlichkeit bedürfen Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft. Der BFH hat in ständiger Rspr. (BFH vom 05.12.1990, BStBl II 1991, 181; vom 01.07.1992, BStBl II 1992, 921; vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 546; vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472; vom 17.10.2007, DStR 2008, 146) festgehalten, dass dann, wenn die Vermögenshingabe an die Gesellschafter oder die Gesellschaft einem Gemeinschaftszweck dient, keine Unentgeltlichkeit gegeben ist. Damit wird der schenkungsteuerliche Zuwendungstatbestand sachgerecht begrenzt, ohne dass dadurch ein grundsätzlicher Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Schenkungsteuerrecht anzunehmen wäre. Am Gemeinschaftszweck fehlt es bspw., wenn ein Alleingesellschafter einer GmbH dieser ein Vermächtnis aussetzt und der Alleinerbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Alleingesellschafter der GmbH wird (BFH vom 17.04.1996, BStBl II 1996, 454; R E 7.5 Abs. 2 Satz 12 ErbStR).

 

Rz. 407

vorläufig frei

 

Rz. 408

Folge davon ist, dass Vermögenshingaben eines oder mehrerer Gesellschafter an die Gesellschaft oder umgekehrt Vermögenshingaben der Gesellschaft an einen oder mehrere Gesellschafter so lange nicht der Schenkungsteuer unterliegen, wie die Vermögenshingabe einem Gemeinschaftszweck dient (BFH vom 17.10.2007, BStBl II 2008, 381). Der Schenkungsteuer können daher lediglich Leistungen der Gesellschafter oder der Gesellschaft unterfallen, die entweder außerhalb des gemeinschaftlichen Leistungsgeflechts stehen oder in Folge der Unausgewogenheit des innergesellschaftlichen Äquivalenzprinzips bestimmte Gesellschafter bevorzugen oder den Bestand des Gesellschaftsvermögens zum Vorteil oder zum Nachteil einzelner Gesellschafter verändern. Letzteres ist in der Praxis insbesondere bei Familiengesellschaften vorzufinden. Dort besteht oftmals die Versuchung, bspw. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, den Unternehmensnachfolger (Sohn/Tochter) möglichst "günstig" dadurch an dem Unternehmen zu beteiligen, dass er unausgewogene, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter bzw. dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbare Beteiligungen oder sonstige Zuwendungen erhält, die unter dem Deckmantel des Gemeinschaftszwecks vorgenommen werden, in Wirklichkeit aber familiären Erwägungen entspringen.

 

Rz. 409

vorläufig frei

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