Rz. 11

[Autor/Stand] Eingefügt durch Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v. 22.12.2009,[2] ordnet Abs. 3 Satz 1 die Anwendung der §§ 13a, 19a Abs. 5 ErbStG n.F. für alle Erwerbe von Unternehmensvermögen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2008 an. Dass sich betroffene Erwerber des Jahres 2009 gegen die sie bewusst rückwirkend begünstigende[3] Verkürzung der Behaltensfristen von sieben auf fünf Jahre nicht wehren würden, lag auf der Hand (s. auch Rz. 9). Ob der Gesetzgeber die ebenfalls renovierte Vorschrift des § 19a Abs. 3 ErbStG bewusst oder unbewusst von der Rückwirkung ausnahm, ist nicht bekannt.[4]

 

Rz. 11.1

[Autor/Stand] § 37 Abs. 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG,[6] wurde dadurch zu Abs. 3 Satz 2. Diese als Missbrauchsvermeidungsvorschrift verstandene Norm[7] betraf nur einschlägige Erwerbsfälle vor dem 1. Januar 2011. Sie ist inzwischen durch Zeitablauf überholt.[8]

 

Rz. 11.2

 
Hinweis

Für einen Unternehmensnachfolger, der das ihm zunächst unter Rückforderungsvorbehalt geschenkte und später zurückübertragene Vermögen infolge plötzlichen Ablebens des Schenkers vor dem 1.1.2011 durch Erbanfall erneut erwarb, könnte § 37 Abs. 3 Satz 2 ErbStG fatale Wirkung gehabt haben. Sein Erwerb war nicht mehr nach § 13a ErbStG a.F. und nunmehr auch noch nicht nach § 13a ErbStG n.F. privilegiert, sondern unterlag der Regelbesteuerung[9] – bei zwar höherem Freibetrag und ggf. tarifermäßigt nach § 19a ErbStG, aber auch höherem Bewertungsniveau.[10]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] BGBl. I 2009, 3950.
[3] Finanzausschuss v. 3.12.2009, BT-Drucks. 17/147.
[4] Wachter, DB 2010, 74 (78), vermutet ein Redaktionsversehen.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[6] Gesetz v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[7] So auch Lüdicke/Fürwentsches, DB 2009, 12 – unter VII.
[8] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 37 ErbStG Rz. 53.
[9] Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 466.
[10] Siehe auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 37 ErbStG Rz. 53 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge