Rz. 11
[Autor/Stand] Eingefügt durch Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v. 22.12.2009,[2] ordnet Abs. 3 Satz 1 die Anwendung der §§ 13a, 19a Abs. 5 ErbStG n.F. für alle Erwerbe von Unternehmensvermögen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2008 an. Dass sich betroffene Erwerber des Jahres 2009 gegen die sie bewusst rückwirkend begünstigende[3] Verkürzung der Behaltensfristen von sieben auf fünf Jahre nicht wehren würden, lag auf der Hand (s. auch Rz. 9). Ob der Gesetzgeber die ebenfalls renovierte Vorschrift des § 19a Abs. 3 ErbStG bewusst oder unbewusst von der Rückwirkung ausnahm, ist nicht bekannt.[4]
Rz. 11.1
[Autor/Stand] § 37 Abs. 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG,[6] wurde dadurch zu Abs. 3 Satz 2. Diese als Missbrauchsvermeidungsvorschrift verstandene Norm[7] betraf nur einschlägige Erwerbsfälle vor dem 1. Januar 2011. Sie ist inzwischen durch Zeitablauf überholt.[8]
Rz. 11.2
Für einen Unternehmensnachfolger, der das ihm zunächst unter Rückforderungsvorbehalt geschenkte und später zurückübertragene Vermögen infolge plötzlichen Ablebens des Schenkers vor dem 1.1.2011 durch Erbanfall erneut erwarb, könnte § 37 Abs. 3 Satz 2 ErbStG fatale Wirkung gehabt haben. Sein Erwerb war nicht mehr nach § 13a ErbStG a.F. und nunmehr auch noch nicht nach § 13a ErbStG n.F. privilegiert, sondern unterlag der Regelbesteuerung[9] – bei zwar höherem Freibetrag und ggf. tarifermäßigt nach § 19a ErbStG, aber auch höherem Bewertungsniveau.[10]
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