Rz. 9

[Autor/Stand] Das mit dem ErbStRG v. 24.12.2008[2] reformierte ErbStG wurde schon ein Jahr später, nach dem Regierungswechsel im Herbst 2009, mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3] renoviert. Repariert wurden §§ 13a und 19a ErbStG mit begünstigender Rückwirkung auf den Starttermin des ErbStRG (s. Abs. 3 Satz 1) und § 19 Abs. 1 ErbStG durch Einführung neuer, deutlich niedrigerer Steuersätze in Steuerklasse II. Zugleich erhielt Abs. 1 seine aktuelle Fassung. Im Ergebnis wirkte sich die Anordnung, das ErbStG i.d.F. v. 22.12.2009 gelte für alle Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2009, daher nur für künftige Erwerber der Steuerklasse II begünstigend aus. Der Gesetzgeber beließ es damit bewusst für ihre Erwerbe des Jahres 2009 bei den durch das ErbStRG eingeführten identischen Steuersätzen von 30 % und 50 % in den Steuerklasse II und III,[4] letztlich auch mit Zustimmung des BFH und des BVerfG.[5]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] BGBl. I 2008, 3018.
[3] BGBl. I 2009, 3950.
[4] Kritisch Wachter, DB 2010, 74.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge