Insoweit wird argumentiert, dass auf dem zum Abschluss eines Ehevertrags aufgeforderten jungen Ehepaar ein immenser Druck laste, einen solchen Ehevertrag abzuschließen. In einem solchen Fall werde nicht fair verhandelt, sondern lediglich massiver Druck auf den in den Familienkreis eintretenden Ehepartner und auf den Gesellschafterkreis eintretenden Abkömmling ausgeübt.[3] Das neue Familienmitglied könne zwar den Abschluss eines Ehevertrags nicht verhindern, zumal das bestehende Risiko der Trennung der Eheleute durch einen Überoptimismus in die Dauerhaftigkeit der Beziehung überblendet werde. Das Gefühl von der Familie des Ehepartners ungerecht behandelt worden zu sein könne sich auf ewig in das emotionale Gedächtnis einbrennen und den ersten Grundstein für einen die Existenz der Gesellschaft bedrohenden Dauerkonflikt legen.[4]

Weiterhin wird argumentiert, dass der Ehevertrag schlichtweg nicht erforderlich sei, um die Gesellschaft zu schützen. § 1365 BGB laufe weitgehend leer, da die erforderliche Kenntnis des Geschäftspartners vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Gesamtvermögensgeschäfts als ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal den realen Anwendungsbereich der Bestimmung faktisch auf einen Personenkreis verenge, der wie die nächsten Familienangehörigen zuverlässige Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Gesellschafters habe. Bei gesellschaftsrechtlichen Geschäften innerhalb von Familiengesellschaften bedürfe es einer durch Güterstandsklausel zu motivierenden Aufhebung der Verfügungsbeschränkung nicht, da sie – nach § 1365 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden könne.[5] Eine Involvierung des Familiengerichts würde in jedem Fall eine erhebliche Verzögerung bewirken.[6] Unabhängig davon, ist das Eingreifen des § 1365 BGB nicht immer klar erkennbar,[7] so dass eine Abbedingung schon deswegen sinnvoll ist.

Auch die Gefahr einer Verletzung von Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft im Rahmen eines Güterrechtsprozesses zwischen einem Gesellschafter und seinem Ehegatten bestehe nicht. In dem meisten Fällen sei das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung. In der Regel würden für die Bewertung von Geschäftsanteilen lediglich Daten benötigt, die jedenfalls gegenüber der Finanzverwaltung offenzulegen seien. Weiterhin hätten die Gesellschaft bzw. deren als Zeugen geladen Mitarbeiter gemäß §§ 384 Nr. 1 u. 2, 142 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 FamFG die Möglichkeit das Zeugnis und die Vorlage von Urkunden zu verweigern, soweit Geheimhaltungsinteressen ernsthaft tangiert seien. Zudem sei das Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 170 GVG geheim.[8]

Schließlich wird argumentiert, dass ein entsprechender Ehevertrag einem kaum kalkulierbaren Nichtigkeitsrisiko ausgesetzt sei, so dass die Sinnhaftigkeit eines solchen Vertrags zu bezweifeln sei. Das Güterrecht stehe zwar außerhalb des nach dem BGH der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts.[9] Allerdings soll die Nichtigkeit eines im Ehevertrag enthaltenen Unterhaltsverzichts nach § 139 BGB bei der im Rahmen der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle vorzunehmenden Gesamtabwägung auch die Nichtigkeit der güterrechtlichen zur Folge haben.[10] Für weitere Unsicherheit sorge die Rechtsprechung des BGH[11] zur Funktionsäquivalenz von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und das dadurch möglich werdende Hinübergreifen der Nichtigkeit einer den Versorgungsausgleich ausschließenden Vereinbarung in das Güterrecht.[12] Weitere Unwägbarkeiten ergäben sich aus der möglichen Anwendbarkeit ausländischen Güterrechts.[13]

Klar ist zunächst, dass in einer Zeit zunehmender Auflösung sozialer Bindungen – in der (auch ehelich verbundene) Lebensgefährten immer öfter weniger Lebens- als Lebensabschnittsgefährten sind – sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass ein so häufig vorkommendes Ereignis wie die Auflösung eine Ehe nicht automatisch zu massiven Vermögensumschichtungen führt und damit zur wirtschaftlichen Katastrophe wird. Klar ist weiterhin, dass der Umstand, dass es pathologische (sittenwidrige) und daher nichtige Verträge gibt, nicht automatisch bedeutet, dass das Rechtsinstitut des Vertrages als Instrument zur Steuerung sozialer Beziehungen per se ungeeignet wäre. Die Kunst der Vertragsgestaltung besteht gerade darin, einen sachgerechten Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen herbeizuführen, so dass das Ergebnis auch die Anerkennung der Rechtsordnung findet und der Vertrag daher wirksam ist.

Eheverträge, die eine sachgerechten Ausgleich zwischen den Eheleuten herbeiführen, sind auch bei Unternehmerehen sehr wohl gestaltbar.[14] Zwar hat das BVerfG die auch den Parteien eines Ehevertrags eröffnetet Vertragsfreiheit unter Hinweis aus Art. 6 GG eingeschränkt.[15] Der BGH hat darauf mit der sog. Kernbereichslehre reagiert, wonach ein Kernbereich gesetzlicher Bestimmungen existiert, die nicht durch einen Ehevertrag abbedungen werden können.[16] Der BGH hat jedoch 2017 spez...

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