Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 3.3 Mandanten-Flyer

Die folgende Arbeitshilfe enthält einen Mustertext, mit dem der Steuerberater auf sein (neues) Beratungsangebot aufmerksam machen kann. Der Flyer kann individuell angepasst werden und enthält ein freies Feld für das Kanzleilogo. Auch wenn hier von einem Mandanten-Flyer die Rede ist, kann der Mustertext natürlich auch auf der Kanzlei-Homepage, als E-Mailing oder im Rahmen von ...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 1.8 Honorargestaltung

Die steuerrechtliche Beratung anlässlich der Unternehmensnachfolge ist eine Vorbehaltsaufgabe i. S. d. StBerG, die nach der StBVV abzurechnen ist. Soweit daneben eine wirtschaftliche Beratung erfolgt, handelt es sich nicht um eine Vorbehaltsaufgabe i. S. d. StBerG. Honorare für wirtschaftliche Beratungen können daher frei vereinbart werden. Als Orientierungshilfe können Tage...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.2 Bestandsaufnahme im Mandantenbetrieb

Die Erarbeitung eines Nachfolgekonzepts erfordert in den meisten Fällen zunächst eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Mandanten. Die Daten der Bestandsaufnahme bilden die Grundlage für die Erarbeitung eines individuellen Nachfolgekonzepts. Checkliste: Betriebliche Verhältnisse Rechtliche Verhältnisse: Rechtsform Beteiligungsverhä...mehr

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Betriebswirtschaftliche Ber... / 2.1.4 Checklisten

Die Analyse erfolgt durch standardisierte Checklisten, die je nach Art und Umfang der Analyse individuell an die Verhältnisse des Unternehmens angepasst werden (durch Streichungen oder Ergänzungen). Hinweis Checklisten für die Beratung nutzen Die Checklisten für die Kurzanalyse des Mandantenbetriebs können über die jeweiligen Links aufgerufen und in die Textverarbeitung (z. B....mehr

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Betriebswirtschaftliche Ber... / 3.2 Dienstleistungsübersicht

Mit einer Dienstleistungsübersicht kann der Mandant das Beratungsangebot der Kanzlei auf einen Blick erkennen. Dienstleistungsübersichtmehr

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Betriebswirtschaftliche Ber... / 1.2 Benötigte Fähigkeiten

In der Kanzlei muss zunächst definiert werden, welche betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen zusätzlich angeboten werden sollen und welches Fachwissen dazu benötigt wird. Zu den wichtigsten betriebswirtschaftlichen Beratungsfeldern gehören: Bilanzanalyse/Kennzahlenanalyse Erfolgs- und Finanzplanung Kostenrechnung Unternehmensfinanzierung/Rating Investitionsrechnung Controlli...mehr

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Digitalisierung als Basis n... / 3 Entwicklungsplan Mandanten

Die Mandantenbeziehung baut im Regelfall auf einer langjährigen und nachhaltigen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Steuerberater auf. Diese Basis ist eine hervorragende Voraussetzung für eine zukunftsfähige Kundenkooperation. Aber reicht diese erfolgreiche Vergangenheit tatsächlich noch aus, um die Mandanten auch in Zukunft zufriedenstellend und dauerhaft an die Kanzle...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / b) Verschonung von Unternehmensvermögen: Grundlagen

Unabhängig davon, ob es sich um ein Stiftungsgeschäft oder um eine Zustiftung handelt, wird der steuerpflichtige Erwerb in § 10 ErbStG geregelt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung der Stiftung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Für Stiftungslösungen i.R.d. Unternehmensnachfolge sind daher die §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG maß...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / f) Erbersatzsteuer

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen inländische, rechtfähige Familienstiftungen der sog. Erbersatzsteuer bzw. Ersatzerbschaftsteuer. Familienstiftungen werden somit in Zeitabständen von 30 Jahren nach dem ersten Übergang von Vermögen auf die Familienstiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG – abweichender Beginn: § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 f. ErbStG)...mehr

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III Gründung und Kapitalerh... / 2.1.3 147

§ 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG ergänzen § 24 UmwStG; sie sollen vor allem mittelständischen Unternehmen Umstrukturierungsmaßnahmen (sog. interfamiliäre Unternehmensnachfolge) erleichtern. § 6 Abs. 3 EStG bezieht sich auf einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil – sog. Sachgesamtheiten oder betriebliche Einheiten.[1] Es muss sich um eine unentgeltliche Über...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / a) Begriff

In Deutschland ist eine Familienstiftung eine privatnützige (und privatrechtliche) Stiftung auf die die Vorschriften der §§ 80–87c BGB anzuwenden sind. Privatnützig ist dabei als Abgrenzung zur Gemeinnützigkeit zu verstehen, die nicht auf den Altruismus und damit auf die Allgemeinheit abzielt, sondern den Personenkreis der zur Fördernden stark einschränkt und nur diesen förd...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / c) Organisation

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Stiftungsvorstand das einzige zwingende Organ einer Familienstiftung. Weitere Organe wie u.a. ein Beirat oder Kuratorium können, sofern durch die Satzung vorgesehen, errichtet werden. Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten. Das Ausmaß der Vertretung kann jedoch gem. § 84 Abs. 3 BGB zwar, z.B. durch eine Zustimmungserfordernis ande...mehr

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Finanzierungsberatung als n... / 3.1 Dienstleistungsübersicht

Mit einer Dienstleistungsübersicht kann der Mandant das Beratungsangebot der Kanzlei auf einen Blick erkennen. Dienstleistungsübersichtmehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / 4. Schlussfolgerung

Wie dargestellt, ist die Familienstiftung eine planbare Gestaltungslösung i.R.d. Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Sie bietet – kombiniert mit besonderen zivilrechtlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Destinatärs-Bezugsregelungen als Asset-Protection-Familienstiftung – planbare Lösungsmöglichkeiten über viele Generationen hinweg. Mit den Möglichkeiten der dargestellte...mehr

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Steuerrechtliche Anerkennun... / 2. Übernahme von Studien- und Unterkunftskosten

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die von der Stpfl. (Inhaberin einer chirurgischen Praxis) übernommenen Studienkosten ihrer beiden Kinder sowie des Freundes ihres Sohnes als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das FA versagte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug ebenso wie nachfolgend das FG. Der Übernahme der Aufwendungen für den Freund des Sohnes durch die Stpfl...mehr

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Finanzierungsberatung als n... / 2.3.1 Öffentliche Finanzierungshilfen

Für die Förderung von Unternehmen gibt es eine Vielzahl öffentlicher Fördermittel der EU, des Bundes und der Länder. Der Umfang und die Konditionen dieser Fördermittel unterliegen einem ständigen Wandel. Es ist daher stets aktuell und zeitnah zur prüfen, welche Fördermittel im konkreten Einzelfall für das betreffende Unternehmen je nach Branche und Standort in Betracht komme...mehr

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Unternehmensnachfolge durch Verkauf an das eigene Management

Zusammenfassung Über die Hälfte der Unternehmensinhaber übergeben, laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn, ihr Unternehmen familienintern, um die Unternehmensfortführung zu sichern. Fehlen familiäre Optionen, kommt ein Verkauf an das bestehende Management in Betracht (sog. Management Buy-Out – MBO). MBO in der Praxis Ein MBO ist eine bestimmte Art des Unternehmenskaufs. ...mehr

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Die KGaA als Instrument zur... / I. Problemstellung

Die lebzeitige Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bietet gegenüber einer Übertragung im Wege einer Verfügung von Todes wegen eine ganze Reihe expliziter Vorteile (Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, S. 61). Die vorweggenommene Erbfolge bietet die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit die Nachfolgeplanung langfristig anzulegen....mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 3. Nutzer- und gestaltungsbezogene Kriterien

Die Mitteilungspflicht soll sich dabei auf Fälle beschränken, bei denen neben den o.g. Kennzeichen zusätzlich ein sog. nutzerbezogenes Kriterium (§ 138 I Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E) oder ein sog. gestaltungsbezogenes Kriterium (§ 138 I Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO-E) erfüllt ist. Ist der Nutzer eine natürliche Person, wäre das nutzerbezogene Kriterium z.B. erfüllt, wenn in zwei von d...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / b) Schenkungen

Auch für Schenkungen gilt, dass eine Mitteilungspflicht nur besteht, wenn ein nutzerbezogenes Kriterium (z.B. Summe der Einkünfte über 2 Mio. EUR) oder gestaltungsbezogenes Kriterium (Übertragung von Vermögen i.H.v. mindestens 4 Mio. EUR) erfüllt ist. Gerade bei Unternehmensnachfolgen, bei denen regelmäßig die Reduktion der steuerlichen Gesamtbelastung im Vordergrund steht, ...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / a) Letztwillige Verfügungen

Letztwilligen Verfügungen werden häufig zur erbschaftsteuerlichen Optimierung eingesetzt. Das sog. Supervermächtnis oder Zuwendung von Privatvermögen an eine andere Person als den designierten Unternehmensnachfolger sind bekannte steuerlich motivierte Klauseln. Ob der Gesetzgeber bereits die Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder erst deren Rechtsfolgen im Todesfall de...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / B. Allgemeines zur steuerlichen Behandlung der Unternehmensnachfolge

I. Einkommensteuer 1. Allgemeines Rz. 6 Die einkommensteuerliche Behandlung der Rechtsnachfolge von Todes wegen basiert im Wesentlichen auf der Entscheidung des Großen Senats vom 5.7.1990.[2] Die Folgerungen aus dieser Entscheidung hat die Steuerverwaltung in dem BMF-Schreiben v. 14.3.2006[3] niedergelegt. Im Einzelnen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:[4]mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / X. Vor- und Nacherbschaft in der Unternehmensnachfolge

1. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln Rz. 109 Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen immer auch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht.[146] Der Gesellschaftsvertrag muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sowohl der Vor- ...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / Literaturtipps

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / I. Einkommensteuer

1. Allgemeines Rz. 6 Die einkommensteuerliche Behandlung der Rechtsnachfolge von Todes wegen basiert im Wesentlichen auf der Entscheidung des Großen Senats vom 5.7.1990.[2] Die Folgerungen aus dieser Entscheidung hat die Steuerverwaltung in dem BMF-Schreiben v. 14.3.2006[3] niedergelegt. Im Einzelnen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:[4]mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / II. Erbschaft-/Schenkungsteuer

1. Erwerbsvorgänge Rz. 13 Anders als bei der Einkommensteuer, die den Erbanfall grds. als steuerneutral behandelt und eventuelle Einkünfterealisierungen in erster Linie im Bereich der Erbauseinandersetzung annimmt, unterliegt der Erbschaftsteuer gerade der unentgeltliche Erwerb von Todes wegen. Die Erbauseinandersetzung als solche ist grds. steuerneutral, weil der Erwerbstatb...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 1. Stiftungen im unternehmerischen Bereich

Rz. 609 Die Rechtsform der Stiftung [747] gibt dem Unternehmer die Möglichkeit, jedenfalls seinen Namen und seinen Willen zu verewigen. Dieser oft zitierte Satz, angewandt auf die Unternehmensstiftung, beleuchtet das Grundproblem der Institutionalisierung eines Unternehmens durch eine Stiftungslösung. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der auf "Ewigkeit" gerichteten,...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / Literaturtipps

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Zivilrecht

Rz. 978 Bei der Wahl der richtigen Rechtsform gilt es stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.[1336] Steuerliche Gründe spielen bei der Rechtsformwahl zwar meist eine wichtige Rolle, sollten aber niemals allein entscheidend sein. Die zivilrechtlichen Vorteile der Rechtsform der GmbH & Co. KG können wie folgt zusammengefasst werden:mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 6. Fazit

Rz. 117 Zusammenfassend muss konstatiert werden, dass im Unternehmensbereich sehr vorsichtig und wohldosiert mit dem Instrument der Vor- und Nacherbfolge umgegangen werden sollte. Lediglich in hierfür ausdrücklich geeigneten Fallkonstellationen, wobei insbesondere auch die Laufzeit der Vorerbschaft absehbar ist, sollte ein Übergang eines Unternehmens mit einer Vor- und Nache...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / f) Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 45 Mit der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG), die wie die Abschmelzungsregelung des § 13c ErbStG ab einer Größenordnung des begünstigten Vermögens von mehr als 26 Mio. EUR eingreift, befolgt der Gesetzgeber eine Vorgabe des BVerfG, das beanstandet hatte, dass auch bei großen Vermögen die Verschonungen des alten Rechts ohne individuelle Bedarfsprüfung gewährt wurd...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / III. Grunderwerbsteuer

Rz. 53 Im Kontext der Unternehmensnachfolge sind auch grunderwerbsteuerliche Erwägungen anzustellen. Die Übertragung von Anteilen an Grundbesitz haltenden Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a GrEStG) oder Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b, Abs. 3, Abs. 3a GrEStG) insb. im Rahmen vorbereitender Gestaltungen oder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge kann ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 1. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 109 Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen immer auch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht.[146] Der Gesellschaftsvertrag muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sowohl der Vor- als auch der Nacherbe in die Gesellschafters...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 5. Erhaltungskosten

Rz. 116 Hier ist zunächst zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten zu unterscheiden. Die im Rahmen der Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten sind gewöhnliche Erhaltungskosten, die den Gewinn und damit die Nutzungsmöglichkeit des Vorerben beeinflussen. Außergewöhnliche Kosten sind solche, die die Erbschaft in ihrem Bestand betreffen. Dies sind insbesondere...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / c) Begünstigungen

aa) Verschonungsabschlag Rz. 35 Neben dem Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG, dazu sogleich unter Rdn 38) sehen die Begünstigungsvorschriften einen Regelverschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG) sowie einen Options- oder Vollverschonungsabschlag (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 ErbStG) vor. Beide Abschlagsformen stehen allerdings unter verschiedenen Beschränkungen und erfas...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / I. Sicht der Gesellschaft

Rz. 498 Angesichts der Bewertung im Zugewinn können Unternehmen oder deren Inhaber in ernsthafte Liquiditätskrisen geraten, wenn der Zugewinn für das betriebliche Vermögen gezahlt werden muss. Aus diesem Grunde wurden Überlegungen zur Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn angestellt. Probleme bereitet ferner die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB. Bei größere...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 4. Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 22 Für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten Besonderheiten (vgl. ausf. Rdn 138 ff.):mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 2. Stimmrechte

Rz. 112 Grundsätzlich kann der Vorerbe als Gesellschafter alle Gesellschafterrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben. Der Vorerbe muss sich lediglich an die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2113 Abs. 1 BGB) halten. Außerdem sind natürlich unentgeltliche Verfügungen grundsätzlich unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Fällt dem Vorerben eine OHG-Bete...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / a) Erwerbsvorgänge

Rz. 24 § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG setzt keinen Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung voraus, sondern ordnet ohne Anknüpfung an bestimmte Erwerbsvorgänge für alle Erwerbsvorgänge nach dem ErbStG die Gewährung der Verschonung an, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ungeachtet dessen geht die Verwaltung in R E 13b.1 Abs. 4 und R E 13b.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 201...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Nutzungen

Rz. 114 Beim Einzelunternehmen bestehen die Nutzungen im Netto-Reingewinn.[157] Dieser kann sich nur aus der jeweiligen Jahresbilanz ergeben. Entscheidend ist dabei die nach kaufmännischen Grundsätzen erstellte Bilanz.[158] Bei Personengesellschaften steht dem Vorerben zum einen das Recht auf Entnahme des 4 %-Kapitalanteils pro Jahr nach § 122 HGB zu, zum anderen die durch Er...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / d) Vermögensgrenze

Rz. 43 Nach dem Gesetz werden der Regelverschonungsabschlag und der Vollverschonungsabschlag uneingeschränkt nur bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 26 Mio. EUR gewährt. Ist die Vermögensgrenze von 26 Mio. EUR (= begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG) überschritten, kann der Erwerber entweder einen reduzierten Verschonungsabschlag beantragen (Abschmel...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / cc) Tarifentlastungsbetrag (§ 19a ErbStG)

Rz. 39 Nach § 19a ErbStG kann der Tarifentlastungsbetrag nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden, für Familienstiftungen kann an die Stelle des § 19a ErbStG das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG treten. Rz. 40 Durch § 19a ErbStG wird nur der Teil des begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigt, der nach Abzugsbetrag bzw. Ver...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 3. Verlustvortrag

Rz. 12 Durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007[21] ist geklärt, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Durch entsprechende Gestaltung vor dem Tod – z.B. Aufdeckung stiller Reserven – kann im Rahmen der sog. Mindestbesteuerung des ...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / II. Überlegungen zur Rechtsformwahl

Rz. 372 Der zivilrechtliche Anwendungsbereich der Treuhand an Gesellschaftsanteilen ist weit gefächert. In der Praxis haben sich verschiedene Kategorisierungen der Treuhand mit jeweils unterschiedlichen Anwendungsbereichen herausgebildet.[445] Rz. 373 Bei der Verwaltungstreuhand (ausführlicher u. Rdn 384) übt der Treuhänder die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil im Interesse ...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 5. Erbschaftsteuerliche Begünstigung des Produktivvermögens

Rz. 23 Der Erwerb von inländischem Betriebsvermögen, von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit – im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) – Sitz oder Geschäftsleitung im Inland kann nach den §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28, 28a ErbStG begünstigt sein. Die Begünstigungen gelten für Betriebsvermögen, land- und forst...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / II. Überlegungen zur Rechtsformwahl

Rz. 2 Der Gesetzgeber hat dem Wirtschaftsleben eine Vielzahl von Gesellschaftstypen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, aus denen im Einzelfall nach handels- und zivilrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkten der passende Typus ausgewählt werden kann. Welche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, muss für jeden Einzelfall...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / b) Begünstigungsfähiges Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig sind unverändert neben dem Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei Personenunternehmen: Kapitalgesellschaften: Anteile an Kapital...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Gründung der Betriebsaufspaltung zur Vorbereitung der Nachfolge

Rz. 165 Die Betriebsaufspaltung ist ein gutes Instrument zur Nachfolgeplanung, da die übergebende Generation sich durch die Pachtzinsen Einkünfte vorbehält, die Mehrheit in der Betriebs-GmbH behalten kann und die nachfolgende Generation als Nur-Betriebs-Gesellschafter an der Führung und am Gewinn des operativen Unternehmens an die endgültige Unternehmensnachfolge herangeführ...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / bb) Abzugsbetrag

Rz. 38 § 13a Abs. 2 ErbStG sieht einen Abzugsbetrag i.H.v. 150.000,00 EUR vor, der jedoch abschmilzt, wenn das durch die Regelverschonung nicht begünstigte Vermögen die Wertgrenze von 150.000,00 EUR übersteigt; die Abschmelzungsrate beträgt 50 % des übersteigenden Vermögens. Aufgrund der Beschränkung der Verschonungsregelungen auf das begünstigte Vermögen, umfasst auch der A...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / dd) Begünstigungstransfer

Rz. 42 Nach § 13a Abs. 5 Satz 1 (§ 19a Abs. 2 Satz 2) ErbStG kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag, den Abzugsbetrag und den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers/Schenkers auf einen Dritten überträgt. Die Begünstigungen sind dem anderen Erwerber unmitte...mehr