Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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§ 23 Unternehmertestament –... / 4. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 104 Pflichtteilsansprüche gefährden die Unternehmensnachfolge in vielen Fällen vor allem auch dadurch, dass sie mit dem Erbfall grundsätzlich sofort fällig sind und daher die Liquidität zu einem kaum vorhersehbaren Zeitpunkt unerwartet belasten. Eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs kommt nach der gesetzlichen Regelung in der Praxis kaum jemals in Betracht (§ 2331a BGB...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (3) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 185 Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel[154] bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nicht alle Erben, sondern nur einzelne oder einer von ihnen in die Gesellschafterstellung einrücken.[155] Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen grundsätzlich in beliebiger Weise einschränken.[156] Möglich sind etwa folgende Regelungen:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Übersicht über die Begünstigungen für Unternehmensvermögen

Rz. 394 Für die Übertragung von begünstigten Unternehmensvermögen sind folgende Begünstigungen vorgesehen:mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (2) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 173 Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit allen Erben fortgeführt. Bei einem Erben geht der Gesellschaftsanteil auf den Alleinerben über (ab 1.1.2024 erstmals geregelt in § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 711 Abs. 2 BGB n.F.). Rz. 174 Bei mehreren Erben kommt es zu einer Kollision zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht, weil eine Erbengemeinschaft (nach ...mehr

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ZErb 12/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Aslan Die Nachfolge von Todes wegen in eine Personengesellschaft nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) 2023 Kov...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / II. Zielsetzung der Testamentsvollstreckung

Rz. 3 Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist im Rahmen der sehr zweckmäßig. Eine Testamentsvollstreckungsanordnung kann z.B. in folgenden Fällen sinnvoll sein:mehr

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§ 3 Alleinerbe / I. Erteilung von Vollmachten

Rz. 31 Auf der Grundlage von Vollmachten (§§ 164 ff. BGB) kann der Erblasser außerhalb erbrechtlicher letztwilliger Verfügungen Vorkehrungen für den Todesfall treffen. In der Praxis sollte der Rechtsberater dieses Gestaltungsmittel daher immer in Erwägung ziehen. Dabei kann der Umfang der Vollmacht ganz unterschiedlich ausgeprägt sein. Die Erteilung der Vollmacht durch den E...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VI. Testamentsvollstreckung und Stiftungsrecht

Rz. 27 Hat der Erblasser eine Stiftung als Erben eingesetzt und zugleich Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, kann der Vollstrecker grundsätzlich zugleich Organ der Stiftung (Vorstand, Beirat, Kuratoriumsmitglied) sein.[41] Dabei ist darauf zu achten, dass der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen durch § 181 BGB befreit wurde, andernfalls kann ...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Nutzungen

Rz. 159 Bei den Nutzungen ist erneut zwischen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Rz. 160 Beim Einzelunternehmen bestehen die Nutzungen im Netto-Reingewinn.[194] Die Ermittlung dieses Gewinns kann sich nur aus der jeweiligen Jahresbilanz ergeben. Da jedoch sowohl die Handelsbilanz[195] als auch die Steuerbilanz mit ihren Abschreibungsmögli...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / I. Allgemeines

Rz. 390 Vor dem Hintergrund der (angestrebten) realitätsgerechten Bewertung sämtlichen der Erbschaft- und der Schenkungsteuer unterliegenden Vermögens kann dies nur durch entsprechend umfassende Freistellungen bzw. – bei nicht vollständiger Steuerfreiheit – Steuerersatzreduzierungen erreicht werden. Rz. 391 Insoweit zielen die §§ 13a bis 13c sowie 19a und 28a ErbStG darauf ab...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Vorrang von Sondererbfolgen

Rz. 113 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Bei einer Mehrheit von Erben bedeutet dies, dass mit dem Erbfall – ohne weiteres Zutun – der Gesamtnachlass auf alle Miterben übergeht.[252] Diese sind zur gesamten Hand berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei hervorzuhebende Ausnahmen. Zum einen der gesellschafts...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / Literaturtipps

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Vererblichkeit des Einzelunternehmens

Rz. 121 Das Einzelunternehmen[108] ist vererblich (siehe §§ 22, 27 HGB).[109] Es unterliegt trotz der besonderen Zweckbestimmung der in ihm zusammengefassten Vermögenswerte der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Alle zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke, Forderungen, Patente) gehen auf den Erben über. Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermög...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / bb) Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 206 Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ermöglicht beim Tod eines Gesellschafters den Eintritt von Nachfolgern außerhalb der Erbfolge.[178] Die Nachfolge erfolgt in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Erbenstellung des Nachfolgers. Im Hinblick auf das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter ist eine rechtsgeschäftliche Nachfolge nur dann möglich, wenn der Nachfolger a...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / II. Ziele der Unternehmenserbfolge

Rz. 6 Bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments sind typischerweise folgende Ziele zu verwirklichen:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Teilungsanordnung und Vermächtnis

Rz. 50 In der zivilrechtlichen Praxis sind im Wesentlichen zwei Arten der Zuwendung von Todes wegen anzutreffen, nämlich die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnung. Werden Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung miteinander kombiniert, kann auch ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB vorliegen. Will der Erblasser einzelnen Miterben bestimmte Vermögensgegenstände gegenstä...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (4) Bewertung des Gesellschaftsanteils

Rz. 169 Da es sich in den Fällen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel um einen Übergang des Gesellschaftsanteils im Wege des Erbrechts handelt,[523] fällt der Gesellschaftsanteil (jedenfalls wertmäßig) in den Nachlass und ist daher im Rahmen der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils zu berücksichtigen.[524] Fraglich ist aber häufig, wie der Anteil zu bewe...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / c) Würdigung der Vor- und Nachvermächtnislösung

Rz. 67 Unabhängig davon, ob vertreten wird,[109] dass durchaus eine Konkurrenz der Ansprüche auf Nachvermächtnis und Kostenersatz besteht bzw. diese Ansicht die dahingehende Gestaltung als "terra incognita" bezeichnet, räumt die Gegenansicht zumindest teilweise ein, dass die dahingehenden "Rechtsfragen keineswegs als geklärt" und insofern "Haftungsfragen nicht als sicher geb...mehr

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Pflichtteilsanrechnung und -verzicht bei der Unternehmensnachfolge (GmbHStB 2023, Heft 11, S. 359)

Gestaltungen zur Sicherung des Generationenwechsels im Unternehmen Dr. Martin Lohr, Notar[*] Bei der Unternehmensnachfolge sind die Pflichtteilsanrechnungsbestimmung des Schenkers und der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten wesentliche Gestaltungsinstrumentarien. Zudem können im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche Dritter – etwa der weiteren Kinder des Schenkers – als "S...mehr

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Pflichtteilsanrechnung und ... / 3. Pflichtteilsansprüche Dritter bei der Unternehmensnachfolge

Pflichtteilsberechtigte Dritte können nach dem Erbfall sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325, 2329 BGB) geltend machen, somit nach § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Schenkungswert noch zum Nachlass gezählt wird (hierzu: von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolge-Gestaltung, 1. Aufl. 20...mehr

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Pflichtteilsanrechnung und ... / [Ohne Titel]

Dr. Martin Lohr, Notar[*] Bei der Unternehmensnachfolge sind die Pflichtteilsanrechnungsbestimmung des Schenkers und der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten wesentliche Gestaltungsinstrumentarien. Zudem können im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche Dritter – etwa der weiteren Kinder des Schenkers – als "Störfälle" die Unternehmensnachfolge beeinträchtigen oder sogar den ...mehr

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Pflichtteilsanrechnung und ... / 2. Pflichtteilsansprüche des Beschenkten

Der Schenker möchte im Regelfall sicherstellen, dass etwaige Pflichtteilsansprüche des Beschenkten infolge der Anteilsübertragung entweder vollständig ausgeschlossen sind oder dass jedenfalls der Wert der Schenkung bei der Pflichtteilsbemessung anspruchsmindernd Berücksichtigung findet (zum Pflichtteilsrecht bei der Unternehmensnachfolge: Dresler-Lenz / Lehmann, BB 2023, 648...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / d. Ermittlung des begünstigten Vermögens – "90 % Test"

Damit überhaupt der Erwerb von begünstigtem Vermögen in den Anwendungsbereich der Regelverschonung fällt, ist gem. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG Voraussetzung, dass das Verwaltungsvermögen nicht 90 % oder mehr des Unternehmenswerts beträgt. Ist diese Quote erreicht, ist auch das vorhandene begünstigungsfähige Vermögen, welches kein Verwaltungsvermögen darstellt, vollständig nicht...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / C. Kritik an derzeitiger Fassung des ErbStG

Die einschlägigen Normen des ErbStG erfahren innerhalb des Schrifttums zu Recht starke Kritik. So wird der massive Umfang der §§ 13a ff. ErbStG bemängelt.[112] Dies führe u.a. dazu, dass selbst Steuerexperten zum Teil die konkrete anfallende Steuerlast nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln können.[113] Die Erbschaftsteuer sei auch nach der Reform daher weiterh...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 1. Begünstigtes Betriebsvermögen

In den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 9 ErbStG fällt Betriebsvermögen von Personen- und Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen von OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs, GbRs wie von Partnergesellschaften und GmbHs.[82] Ein Einzelunternehmer hingegen kann den Steuervorteil des § 13a Abs. 9 ErbStG nicht in Anspruch nehmen.[83] Für Einzelunternehmer kommt daher in Betracht, eine Umwa...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / VI. Auswahl des nachrückenden Erwerbers

Bei sog. Großerwerben, bei denen selbst das Abschmelzmodell nicht mehr zu steuerlichen Begünstigungen führt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers eine entscheidende Größe für die Steuerbelastung. Da bei der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG auch das Privatvermögen die Steuerbelastung beeinflusst, kann auch die Erwerberwahl zur Steuergestaltung genu...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 5

Auf einen Blick Es lässt sich konstatieren, dass eine Vielzahl von Faktoren die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen beeinflusst. Aufgrund dessen existiert ein bunter Strauß von Gestaltungsinstrumenten. Eine grundsätzliche Empfehlung für ein bestimmtes Vorgehen lässt sich jedoch nicht abgeben. Jede Übertragung von Betriebsvermögen...mehr

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ABC der Finanzierungsarten / 5 Buy-out-Finanzierung

Als Buy-out-Finanzierung wird der Erwerb eines Unternehmensteils, einer Tochtergesellschaft oder des gesamten Unternehmens durch eine dem Unternehmen nahestehende Person bzw. Personengruppe, üblicherweise unter Einschaltung eines unternehmensfremden dritten Investors, bezeichnet. Buy-out-Finanzierung als Unterform von Private-Equity-Finanzierung Bei der Buy-out-Finanzierung ha...mehr

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Die gleichlautenden Erlasse... / [Ohne Titel]

Dr. Rüdiger Werner[*] Sog. junge Verwaltungsvermögen bzw. sog. junge Finanzmittel werden von den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach den §§ 13a, 13b ErbStG nicht erfasst. Junges Verwaltungsvermögen liegt nach § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG vor, wenn dieses Vermögen dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zugerechnet werden kann. Nach den gl...mehr

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Unternehmensnachfolge im Familienkonzern (GmbHStB 2023, Heft 8, S. 251)

Stellt die ertragsteuerliche Organschaft ein erbschaftsteuerliches Risiko dar? Dipl.-Finw. René Sobisch, StAR[*] Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer er...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. René Sobisch, StAR[*] Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.d. § 14 KStG. Hierbei stehen zumeist ertragste...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / V. Schlussbetrachtung

Der Befund zu steuerlichen Risiken der ertragsteuerlichen Organschaft aus der Perspektive der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vielschichtig: Der "Organgesellschaftsverlust" birgt wegen der großen praktischen Bedeutung einen hohen Gefährdungsgrad für negative Besteuerungsfolgen durch junge Finanzmittel, die "Minderabführung" kann als risikoarme Organschaftskomponente eingesc...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / I. Ertragsteuerliche Organschaft mit erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgewirkungen

Die Unternehmensnachfolge bei komplexen (Familien-)Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.d. § 14 KStG. Hier werden zuvorderst ertragsteuerliche Besteuerungsvorteile unterhalb der Spitzengesellschaft steuergestaltend verfolgt werden, indem z.B. erweiterte Verlustverrechnungsmög...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 1. Ist der Bilanzansatz auf eine Einlage von Finanzmitteln zurückzuführen?

a) Verlustübernahmeforderung = Finanzmittel Die Verlustübernahmeforderung der Organgesellschaft aus § 302 Abs. 1 AktG ist als Geldforderung zu qualifizieren[2] und erfüllt damit als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen gem. § 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2 HGB auf dieser Beteiligungsstufe die Finanzmitteleigenschaft gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG.[3] b) Veranlassung durch E...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / a) Verlustübernahmeforderung = Finanzmittel

Die Verlustübernahmeforderung der Organgesellschaft aus § 302 Abs. 1 AktG ist als Geldforderung zu qualifizieren[2] und erfüllt damit als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen gem. § 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2 HGB auf dieser Beteiligungsstufe die Finanzmitteleigenschaft gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG.[3]mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 2. Wann findet dieser Einlagetransfer in zeitlicher Hinsicht statt?

Abstellen auf den Bilanzstichtag: Da der Bilanzansatz für die Verlustübernahmeforderung die Einlage verkörpert und die Forderung am Bilanzstichtag am Ende des verlustrelevanten WJ bei der beherrschten Organgesellschaft entsteht und fällig ist,[11] ist an diesem Zeitpunkt der Einlagetransfer zeitlich verortet. Kein Abstellen auf den Erfüllungsakt: Auf den Erfüllungsakt des Org...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / IV. "Mehrabführung" als nachsteuerrelevanter veräußerungsgleicher Vorgang gem. § 14 Abs. 4 S. 5 KStG?

Mögliche Besteuerungsbesonderheiten zu nachsteuerrelevanten Auswirkungen von Mehrabführungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden anhand des folgenden Beispiels skizziert. Beispiel A übertrug schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 1.2.2020. Im WJ 2021 haben sich Mehrabführu...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 4. Lösung für das Beispiel "Verlustübernahmeforderung"

Der am 31.12.2022 realisierte Verlustübernahmeanspruch der Organgesellschaft OG-1 GmbH i.H.v. 1 Mio. EUR ist als junges Finanzmittel zu qualifizieren. Der Bruttofinanzmittelbestand bei der OT GmbH & Co. KG beträgt 3 Mio. EUR nach Anwendung von § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG und begrenzt den Ansatz junger Finanzmittel aus der Unterbeteiligung somit nicht. Das Ergebnis des Finanzmitt...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Sicht

Nachsteuerrelevanz für Mehrabführungsbeträge oberhalb des Buchwerts: Wegen des körperschaftsteuerlichen Systemwechsels zur Behandlung von Mehrabführungen kommt aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht eine Nachsteuerrelevanz für Mehrabführungsbeträge oberhalb des Buchwerts in Betracht, die sich entweder als Behaltensregelungsverstoß gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Erb...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / b) Ausschüttungsbegrenzung (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG)?

Bezüglich des Nachsteuertatbestands aus § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG unterfällt die Mehrabführung der Organgesellschaft nicht unmittelbar der Ausschüttungsbegrenzung, da die Prüfung der Überentnahme oder Übermaßausschüttung sich bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen auf die Spitzeneinheit konzentriert, wo sich die Betriebsergebnisse aus Unterbeteiligungen im Steuerbilanz...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 3. Lösungsalternativen für das Beispiel "Mehrabführung"

Der veräußerungsähnliche Beteiligungsertrag mittels Auflösung des passiven organschaftlichen Ausgleichspostens für Mehrabführungen zum Bilanzstichtag 31.12.2022 beträgt 4,9 Mio. EUR (passiver OrgAP 5 Mio. EUR ./. Buchwert OG-3 GmbH 100 T EUR = 4,9 Mio. EUR) und erhöht um diesen Betrag den Steuerbilanzgewinn (vor Ertragsteuern einschließlich einer hierdurch ausgelösten Gewerb...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 3. Welche Bedeutung kommt der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG zu?

Die Verbundvermögensaufstellung gem. § 13b Abs. 9 ErbStG verhindert auch nicht die Einbeziehung der Verlustübernahmeforderung als junge Finanzmittel der Organgesellschaft, denn die Konsolidierungswirkung gem. § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG ist auf Ebene der Organträgergesellschaft als oberste Feststellungsebene nur auf den Nichtansatz der betragsmäßig korrespondierenden Forderung ...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 1. Ertragsteuerliche Einordnung

Nach § 14 Abs. 4 S. 2 KStG i.d.F. des KöMoG sind Mehrabführungen ab 1.1.2022 einer Einlagerückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger gleichgestellt. Für Mehrabführungen nach dem 31.12.2021 ist der Mehrabführungsbetrag bis zum Buchwert der Organgesellschaftsbeteiligung aufwandswirksam innerhalb der Steuerbilanz des Organträgers zu erfassen[21] und der übersteigende Mehr...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / a) Behaltensregelungsverstoß (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG)?

Für einen steuerschädlichen Behaltensregelungsverstoß gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG spricht die vorgreifliche körperschaftsteuerliche Methodik eines Veräußerungsgewinns für Mehrabführungen oberhalb des Buchwerts. Beachten Sie: Gerade die Anlehnung des Nachsteuertatbestands an die ertragsteuerlich geprägten Begriffe "Veräußerung", "Aufgabe des Gewerbebetriebs" ode...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / c) Signifikante und (möglicherweise unerwünschte?) Auswirkungen des Einlagelösungsmodells auf die Überentnahmeprüfung

Dennoch ergeben sich signifikante und möglicherweise unerwünschte Auswirkungen des Einlagelösungsmodells auf die Überentnahmeprüfung: Denn bisher wurde die gewinnwirksame Mehrabführung, die durch den im Vergleich zum Steuerbilanzgewinn höheren abgeführten Handelsbilanzgewinn der Organgesellschaft verursacht ist (§ 14 Abs. 4 S. 6 KStG), innerhalb der Steuerbilanz des Organträg...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / 4. Wie verhält sich der gleich lautende Ländererlass vom 5.10.2022 dazu?

Obwohl sich der gleich lautende Ländererlass vom 5.10.2022 mit den Auswirkungen des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer befasst,[28] lässt die Verwaltungsregelung jegliche Hinweise zu den Auswirkungen des Einlagemodells gem. § 14 Abs. 4 KStG und § 34 Abs. 6e S. 6 ff. KStG vermissen. Der Erlass beschränkt sich auf die Kommentierung...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / II. "Organgesellschaftsverlust": Verlustübernahmeforderung als junge Finanzmittel

Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Besonderheiten der Verlustübernahmeforderung beim Organgesellschaftsverlust sollen an folgendem Beispiel veranschaulicht werden. Beispiel A überträgt schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 1.2.2023. Im Wirtschaftsjahr (WJ) 2022 ergab sich bei der OG...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / b) Veranlassung durch Einlage

Die durch den Bilanzansatz für den Verlustübernahmeanspruch bei der Organgesellschaft verursachte Betriebsvermögenserhöhung (BV-Erhöhung) ist m.E. auch durch eine Einlage veranlasst, weil es sich bei der gewinnwirksamen Einbuchung der Verlustübernahmeforderung als "Erträge aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages" gem. § 277 Abs. 3 S. 2 HGB um eine gesellschaftsrechtlich vera...mehr

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Unternehmensnachfolge im Fa... / III. "Minderabführung" als Finanzmitteleinlage gem. § 14 Abs. 4 S. 1 KStG?

Die mutmaßliche Bedeutung einer Minderabführung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 ErbStG ab dem 1.1.2022 als Finanzmitteleinlage aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht soll am folgenden Beispiel illustriert werden. Beispiel A überträgt schenkweise seinen Kommanditanteil an der OT GmbH & Co. KG (Organträger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 1.2.2023. Im WJ 202...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / 13. Fazit

Der BFH[52] betont, dass es sich bei den Regelungen über die Organschaft um eine Ausnahme vom steuerrechtlichen Grundprinzip der getrennten Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte handelt. Daher sei – so der BFH – eine strenge Auslegung der vom Gesetzgeber hierfür vorgegebenen Anforderungen geboten. Den Voraussetzungen für die Tatbestanderfüllung sollte daher in der Praxis e...mehr