Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Eintritt des Erbfalls geht das Vermögen des Erblassers – aus dessen Sicht: der Nachlass, aus Sicht des Erben: die Erbschaft – im Wege der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) nach § 1922 BGB auf den oder die Erben über. Ist nur ein Erbe vorhanden oder eingesetzt, geht der gesamte Nachlass des Erblassers auf ihn über. Eine Erbauseinandersetzung erfolgt nicht. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese zwingend eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB. Gehört zum Nachlass ein Einzelunternehmen, werden alle Miterben aufgrund des Erbfalls automatisch Mitunternehmer, ob sie es wollen oder nicht. Die Erbengemeinschaft wird durch Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB aufgehoben.

Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden keine rechtliche Einheit (BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 2/89, BStBl 1990 II S. 837).  Der Erbfall ist steuerlich ein unentgeltlicher außerbetrieblicher Vorgang. Die Erbauseinandersetzung dagegen folgt dem Erbfall als selbstständiger Rechtsvorgang nach und ist prinzipiell ein entgeltliches Geschäft. Abfindungszahlungen eines Erben an weichende Miterben führen bei Letzteren zu Veräußerungserlösen und Veräußerungsgewinnen, die übernehmenden Miterben haben Anschaffungskosten (BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 2/89, BStBl 1990 II S. 837; BFH, Urteil v. 10.10.2018, BStBl 2019 II S. 170, Rn. 15).[1]  Nur wenn der Nachlass lediglich real/natural geteilt wird, liegt in vollem Umfang ein unentgeltlicher gewinnneutraler Direkterwerb vom Erblasser vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine gesetzliche Regelung zur Fortführung der Buchwerte enthält § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. im BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung (BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253; Neufassung der Rz. 52 durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10004, BStBl 2019 I S. 11 = Anhang 13 "Erbfolgeregelungen" unter I EStH 2019). Zur Realteilung hat sich die Finanzverwaltung in weiteren BMF-Schreiben geäußert (BMF, Schreiben v. 20.12.2017, IV C 6-S 2242/07/10002:004, BStBl 2017 I S. 36; BMF, Schreiben v. 19.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10002, 2018/0795144, BStBl 2019 I S. 6 = Anhang 24 "Mitunternehmer" unter III EStH 2019).

[1] .

1 Grundsatz der Universalsukzession

Nach bürgerlichem Recht geht beim Tod eines Steuerpflichtigen dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Alleinerben oder die Miterben über. Von der Gesamtrechtsnachfolge des/der Erben wird das gesamte vererbliche Aktiv- und Passivvermögen des Erblassers umfasst. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.[1]

Treten mehrere Erben entweder aufgrund letztwilliger Verfügung oder gesetzlicher Erbfolge die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an, geht der gesamte Nachlass ungeteilt auf die Gemeinschaft der Erben über. Er wird gemeinschaftliches Eigentum nach § 2032 Abs. 1 BGB, sog. Gesamthandseigentum, der Erbengemeinschaft. Ziel dieser Universalsukzession ist es, im Interesse des Erben und der Nachlassgläubiger das Vermögen des Erblassers unverändert auf den oder die Erben zu überführen.

 
Praxis-Beispiel

Erbengemeinschaft

Erblasser V stirbt. Er wird von seiner Ehefrau M zu ½ und seinen beiden Kindern S und T zu je ¼ beerbt.

Steuerlich wird die Erbengemeinschaft bis zu ihrer Auseinandersetzung bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft und bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt.[2]

Die Erbengemeinschaft muss nach § 2038 Abs. 1 BGB den Nachlass vor der Auseinandersetzung gemeinsam verwalten und kann nach § 2040 Abs. 1 BGB als Gesamthandsgemeinschaft über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen. Jeder Miterbe kann aber nach § 2033 Abs. 1 BGB seinen Miterbenanteil, also die ideelle Quotalberechtigung am Gesamthandsvermögen, im Ganzen übertragen, z. B. an einen Dritten veräußern.

 
Hinweis

Erbauseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft wird nach § 2042 Abs. 1 BGB durch Erbauseinandersetzung aufgehoben. Diese kann sich auch auf einzelne Nachlassgegenstände, z. B. ein gewerbliches Einzelunternehmen, beschränken (gegenständliche Teilauseinandersetzung). Gegen den Willen eines Miterben kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung aber nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden.[3]  Einverständlich kann eine Teilauseinandersetzung dagegen immer erfolgen.[4]

Durch die Erbauseinandersetzung erhält jeder Miterbe Alleineigentum an den ihm zugewiesenen Nachlassgegenständen. Der Erbfall und die nachfolgende Erbauseinandersetzung sind zivilrechtlich 2 selbstständ...

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