Überblick

Mit dem Eintritt des Erbfalls geht das Vermögen des Erblassers – aus dessen Sicht: der Nachlass, aus Sicht des Erben: die Erbschaft – im Wege der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) nach § 1922 BGB auf den oder die Erben über. Ist nur ein Erbe vorhanden oder eingesetzt, geht der gesamte Nachlass des Erblassers auf ihn über. Eine Erbauseinandersetzung erfolgt nicht. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese zwingend eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB. Gehört zum Nachlass ein Einzelunternehmen, werden alle Miterben aufgrund des Erbfalls automatisch Mitunternehmer, ob sie es wollen oder nicht. Die Erbengemeinschaft wird durch Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB aufgehoben.

Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden keine rechtliche Einheit (BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 2/89, BStBl 1990 II S. 837).  Der Erbfall ist steuerlich ein unentgeltlicher außerbetrieblicher Vorgang. Die Erbauseinandersetzung dagegen folgt dem Erbfall als selbstständiger Rechtsvorgang nach und ist prinzipiell ein entgeltliches Geschäft. Abfindungszahlungen eines Erben an weichende Miterben führen bei Letzteren zu Veräußerungserlösen und Veräußerungsgewinnen, die übernehmenden Miterben haben Anschaffungskosten (BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 2/89, BStBl 1990 II S. 837; BFH, Urteil v. 10.10.2018, BStBl 2019 II S. 170, Rn. 15).[1]  Nur wenn der Nachlass lediglich real/natural geteilt wird, liegt in vollem Umfang ein unentgeltlicher gewinnneutraler Direkterwerb vom Erblasser vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine gesetzliche Regelung zur Fortführung der Buchwerte enthält § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. im BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung (BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253; Neufassung der Rz. 52 durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10004, BStBl 2019 I S. 11 = Anhang 13 "Erbfolgeregelungen" unter I EStH 2019). Zur Realteilung hat sich die Finanzverwaltung in weiteren BMF-Schreiben geäußert (BMF, Schreiben v. 20.12.2017, IV C 6-S 2242/07/10002:004, BStBl 2017 I S. 36; BMF, Schreiben v. 19.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10002, 2018/0795144, BStBl 2019 I S. 6 = Anhang 24 "Mitunternehmer" unter III EStH 2019).

[1] .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge