Aus dem Grundsatz, dass die Erben in die Rechtspersönlichkeit des Erblassers treten, folgt auch, dass die Einkünfte aus dem Nachlass der Einkunftsart zuzurechnen sind, der sie auch beim Erblasser zuzurechnen waren. Nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Miterben unterliegen der Einkommensteuerpflicht.

Daraus ergibt sich, dass eine Erbengemeinschaft durchaus Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielen kann, wenn zum Nachlass z. B. sowohl ein Gewerbebetrieb und steuerlich relevantes Privatvermögen, z. B. vermietete Wohnhäuser und Kapitalvermögen, gehören. Die sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach die Tätigkeit einer nur teilweise gewerblich tätigen Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, ist nur auf Personengesellschaften im zivilrechtlichen Sinne[1], nicht dagegen auf Erbengemeinschaften anzuwenden.[2] Eine bloße Erbengemeinschaft kann also neben gewerblichen Einkünften auch noch andere Einkünfte beziehen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung). Das gilt m. E. auch bei gemeinsamer Fortführung des gewerblichen Unternehmens durch die Erbengemeinschaft über mehrere Jahre ohne Erbauseinandersetzung.

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