Gehört zum Nachlass neben einem Gewerbebetrieb auch ein freiberuflicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder steuerlich relevantes Privatvermögen, erzielt die Erbengemeinschaft Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten. Die sog. Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach die Tätigkeit einer nur teilweise gewerblich tätigen Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, ist nur auf Personengesellschaften im zivilrechtlichen Sinn, nicht dagegen auf Erbengemeinschaften, anzuwenden.[1]

Daraus folgt, dass eine Erben­gemeinschaft, wenn zum Nachlass (Gesamthandsvermögen) sowohl ein Gewerbebetrieb als auch ein privates Mietwohngrundstück oder private Wertpapiere gehören, lediglich aus dem (von der Erbenge­meinschaft fortgeführten) Gewerbebetrieb gewerbliche Einkünfte, im Übrigen aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bezieht. Nur die dem fortgeführten Gewerbebetrieb dienenden Nachlassgegenstände sind Betriebsvermögen, die übrigen Privatvermögen, es sei denn, sie werden ebenso wie bereits beim Erblasser als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen.

 
Hinweis

Fortführung des Unternehmens: Konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags?

Fraglich ist allerdings, ob bei gemeinsamer Fortführung des gewerblichen Unternehmens durch die Erbengemeinschaft über mehrere Jahre ohne Erbauseinandersetzung nicht von einem konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrags auszugehen ist und die Erbengemeinschaft damit als Personengesellschaft zu beurteilen ist.[2]

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