Auch ein Erbe kann mit einem Vermächtnis bedacht werden. In diesem Fall spricht man von einem Vorausvermächtnis nach §§ 1939, 2150 BGB.[1] Die Abgrenzung von einer Teilungsanordnung nach § 2048 Satz 1 BGB kann große Schwierigkeiten bereiten, weil auch durch eine Teilungsanordnung dem Miterben ein bestimmter Gegenstand zugedacht werden kann. Die Bedeutung eines Vorausvermächtnisses liegt darin, dass es dem bedachten Miterben einen über seine Erbquote hinausgehenden Vermögensvorteil i. S. v. § 1939 BGB bringen soll.[2]

Das Vorausvermächtnis ist also ein vermögensmäßiger Vorab zu Gunsten des Vermächtnisnehmers, das den Nachlass schmälert wie ein Vermächtnis zu Gunsten eines Dritten und somit den Miterben vermögensmäßig begünstigt. Auch bei einem Vorausvermächtnis erlangt der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf den ihm zugeteilten Gegenstand. Die ihm durch das Vorausvermächtnis zugewendeten Wirtschaftsgüter erwirbt er daher nicht unmittelbar vom Erblasser, sondern von der Erbengemeinschaft.

Betrifft das Vorausvermächtnis einen Betrieb, erzielt die Erbengemeinschaft keinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.[3] Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb unentgeltlich auf die Erbengemeinschaft und von dort in Erfüllung des Vorausvermächtnisses auf den Vermächtnisnehmer übertragen wird. Es ergibt sich keine Gewinnrealisierung. Der Vermächtnisnehmer muss die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortführen, die ihrerseits die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG fortzuführen hat.

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