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Vererbung eines Einzelunternehmens: Problemfelder und Ge ... / 3.5 Vermächtnisweise Zuwendung des ganzen Betriebs

Hans Walter Schoor
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Besteht das Sachvermächtnis darin, dass dem Vermächtnisnehmer der ganze Betrieb zu übertragen ist, geht der Betrieb zivil- und einkommensteuerrechtlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zunächst unentgeltlich auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Ein zweiter unentgeltlicher Betriebsübergang findet statt, wenn die Erben in Erfüllung des Vermächtnisses den Betrieb dem Vermächtnisnehmer übertragen. Dieser muss die Buchwerte des Alleinerben bzw. der Erbengemeinschaft fortführen[1], eine Gewinnrealisierung tritt nicht ein.[2]

Die Entstehung von Veräußerungsgewinnen wird vermieden, wenn bei der Testamentserrichtung der Betrieb durch ein Vermächtnis einer bestimmten Person zugewiesen wird. Die nach dem Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses erzielten Gewinne sind dem oder den Erben zuzurechnen.[3] Das beruht darauf, dass ein Vermächtnisnehmer die ihm vermachten Gegenstände nicht vom Erblasser, sondern in Erfüllung des Vermächtnisses vom Erben (der Erbengemeinschaft) unentgeltlich erhält. Die zwangsläufige Folge ist, dass i. d. R. dem Erben (der Erbengemeinschaft) die Erträge aus den vermachten Gegenständen bis zur Erfüllung des Vermächtnisses zustehen.

Abweichend von diesem Grundsatz sind die zwischen Erbfall und Erfüllung des Vermächtnisses angefallenen Einkünfte dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn dieser schon vor der Erfüllung des Vermächtnisses als Inhaber des Gewerbebetriebs (faktischer Unternehmer) anzusehen ist.[4]

[1] § 6 Abs. 3 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 12.3.1992, IV R 29/91, BStBl 1994 II S. 36; BFH v. 16.5.1995, VIII R 18/93, BStBl 1995 II S. 714.
[3] BFH, Urteil v. 24.9.1991, VIII R 349/83, BStBl 1992 II S. 330,

BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253, Rz. 61.

[4] BFH, Urteil v. 24.9.1991, VIII R 349/83, BStBl 1992 ...

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