Leitsatz

Das FG Bremen entschied, dass eine Schenkung von Kommanditanteilen an einen im Unternehmen angestellten Neffen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn begründet, wenn damit die Unternehmensnachfolge im Familienverbund gesichert wird.

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2012 als kaufmännischer Mitarbeiter in einem Unternehmen angestellt, das als operative Tochtergesellschaft zu einer Familien-Unternehmensgruppe gehörte. Er war der Neffe der beiden beherrschenden Gesellschafter; ab 2014 war ihm Prokura erteilt worden. Im selben Jahr wurden ihm (erheblich werthaltige) Kommanditanteile von jeweils 12,5 % an mehreren operativen Gesellschaften der Unternehmensgruppe übertragen, darunter auch Anteile an seiner arbeitgebenden Gesellschaft. In den Präambeln der Gesellschaftsverträge war geregelt, dass nur leibliche Abkömmlinge des X als Gesellschafter aufgenommen werden können, die zuvor in verantwortlicher Leitungsfunktion als Geschäftsführer oder Prokurist in einer der Tochtergesellschaften tätig gewesen sind. Beide Voraussetzungen erfüllte der Kläger.

Das Finanzamt sah durch die Anteilsübertragungen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus dem Angestelltenverhältnis begründet. Es vertrat die Auffassung, dass keine familiär motivierte (schenkungssteuerfreie) Schenkung vorlag, sondern die Entlohnung eines leitenden Angestellten.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass durch die Anteilsübertragung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen ist.

Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach, dass der Übertragungsvertrag keinerlei Anhaltspunkte dafür enthielt, dass die Übertragung eine Gegenleistung für das Dienstverhältnis sein sollte. Hinzu kam, dass der Wert der Anteile um ein Vielfaches höher war als der Arbeitslohn des Neffen. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass der Neffe mit seiner Tätigkeit als Prokurist derart besondere Leistungen erbracht hatte, die eine solch exorbitante Entlohnung hätten auslösen können.

Liegt das Motiv der Übertragung in der Regelung der Unternehmensnachfolge, spricht dies gegen die Annahme von Arbeitslohn. Ein solcher Fall lag nach Überzeugung des Gerichts vor; der Neffe kam als Gesellschafter der Kommanditgesellschaften offensichtlich nur in Betracht, weil er als Kind der Schwester der beherrschenden Gesellschafter zum Familienverbund der Nachkommen gehörte. Bestätigt wurde diese familiär bedingte Veranlassung durch die Präambeln der Gesellschaftsverträge, die nur leibliche Abkömmlinge begünstigten. Die Anteilsübertragungen dienten in erster Linie dem Interesse der beherrschenden Gesellschafter an der Fortführung des Unternehmens durch einen Familienangehörigen zum Nutzen der gesamten Familie -und nicht dem Interesse der Tochtergesellschaft an einer Entlohnung eines Mitarbeiters.

 

Hinweis

Im Ergebnis blieb die Anteilsübertragung somit unbesteuert. Schenkungssteuerlich griff die Befreiung für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG). Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil v. 27.01.2021, 1 K 152/21 (5)

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