Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil hinsichtlich Verfassungswidrigkeit der Verschonungsregelungen in ihrer alten Fassung dem Gesetzgeber konkrete Anregungen für eine verfassungskonforme Neuregelung gegeben.

Im Hinblick auf die Regelung von Großerwerben gab das Bundesverfassungsgericht vor, der Gesetzgeber müsse unter Berücksichtigung der mit der Verschonung verfolgten Gemeinwohlziele präzise und handhabbare Kriterien für die Abgrenzung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits festlegen. Dabei wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber auch an der Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003[12] orientieren könne. Hiernach zählen zu den kleinen und mittleren Unternehmen solche, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Statt einer exakten Bestimmung des jeweiligen Unternehmenskreises könne der Gesetzgeber hingegen auch eine absolute Förderhöchstgrenze einführen. Insofern verweist das Bundesverfassungsgericht auf einen alten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge[13], in dem eine Förderungshöchstgrenze von 100 Mio. EUR beabsichtigt war, jenseits derer die Steuerverschonung endete.[14]

Irritierenderweise stellt das Bundesverfassungsgericht somit im Rahmen seiner Anregungen hinsichtlich der Grenze teilweise auf das Unternehmen[15] und teilweise auf den Erwerb[16] ab.

[12] 2003/361/EG, Abl. L 124/36 v. 20.5.2003 – Art. 2 Abs. 1 des Anhangs.
[13] Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge vom 30.5.2005, BT-Drs. 15/5555, S. 10.

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