Eine Spezialisierung ist angesichts der Komplexität des Steuerrechts sinnvoll. Die Steuerberaterkammern verleihen amtliche Titel "Fachberater" für die Bereiche "Internationales Steuerrecht" und "Zölle und Verbrauchsteuern". Die Anforderungen ergeben sich aus der Fachberaterordnung (FBO). Das fachwissenschaftliche Institut der Bundessteuerberaterkammer, das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e. V. (DWS-Institut), bietet entsprechende Lehrgänge an (s. auch http://www.dws-institut.de). Die Fachberaterordnung verlangt auch eine fortlaufende Fortbildung.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. hat Fachberaterbezeichnungen für Tätigkeiten eingeführt, die dem Steuerberater nach § 57 Abs. 3 StBerG erlaubt sind. Es handelt sich um:

  • Fachberater/-in für Rating (DStV e. V.)
  • Fachberater/-in für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e. V.)
  • Fachberater/-in für internationale Rechnungslegung (DStV e. V.)
  • Fachberater/-in für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e. V.)
  • Fachberater/-in für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)
  • Fachberater/-in für Mediation (DStV e. V)
  • Fachberater/-in für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e. V.)
  • Fachberater/-in für Gesundheitswesen (DStV e. V.).

Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Fachberaterbezeichnungen hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. in Richtlinien festgelegt (s. http://www.dstv.de). 2.400 Steuerberater haben – Stand Oktober 2020 – eine DStV-Fachberater-Bezeichnung erworben.[1]

Eine privatrechtlich verliehene Fachberaterbezeichnung ist räumlich von amtlich verliehenen Bezeichnungen abzusetzen und klarzustellen, dass sie von einer privatrechtlichen Organisation verliehen wurde.[2]

Der Deutsche Verband vermögensberatender Steuerberater e. V. (DVVS) hat am 12.9 2007 die Richtlinien des Deutschen Verbandes vermögensberatender Steuerberater zur Anerkennung zur Führung der Fachbezeichnung "Fachberater für Vermögensgestaltung" beschlossen. Auch hier geht es um eine Tätigkeit i.  S.  d. § 57 Abs. 3 StBerG.

Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Fachberaterbezeichnung ist in den Richtlinien des DVVS festgelegt (s. http://www.dvvs.eu).

Betrachtet man die inhaltlichen Kenntnisse, die im Rahmen der Lehrgänge vermittelt werden sollen, enthalten diese in erheblichem Umfang auch reine Rechtsthemen. Offensichtlich sieht der DStV e. V. keine Probleme für Fachberater im Zusammenhang mit dem RDG.

Die Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst (IHK)" ist gem. § 43 Abs. 2 StBerG ein unzulässiger Zusatz zur Berufsbezeichnung.[3]

Interessant ist, dass sich wohl die Berufsverbände der Rechtsanwälte und auch die Bundesrechtsanwaltskammer zumindest nicht erkennbar mit der Einführung der Fachberatertitel für Steuerberater auseinandergesetzt haben. U. U. liegt dies daran, dass auch Rechtsanwälte den Zugang zu den Fachberaterschaften haben aufgrund von § 3 StBerG. Aus Sicht der Rechtsanwälte ist – im Vergleich zu den Fachanwaltschaften nach der FAO – der Erwerb eines Fachberatertitels, zumindest was die (geringe) Anzahl der nachzuweisenden Fälle aus der Praxis angeht, eine echte Alternative.

[1] Quelle: https://www.fachberaterdstv.de/

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