In dem der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Verschonungsregelungen grundsätzlich auf Erwerbe begünstigten Vermögens in Höhe von bis zu 26 Mio. EUR beschränkt, stellt er für die geforderte Grenzziehung auf eine Erwerberperspektive ab. In der Gesetzesbegründung heißt es insofern ausdrücklich, dass eine "erwerbsbezogene Betrachtung" zu Grunde gelegt wird.[17] Diese Perspektive sei mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, da das Bundesverfassungsgericht als mögliche Anregung an den Gesetzgeber auf den Entwurf des Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge der Bundesregierung[18] verweise und hierdurch die Erwerberperspektive für zulässig erachte. Zudem füge sich die Erwerberperspektive in die Grundkonzeption des ErbStG ein. Hierdurch werde dem Bereicherungsprinzip und dem bewirkten Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beim Erwerber Rechnung getragen. Der Erwerber sei Schuldner der für seinen steuerpflichtigen Erwerb zu entrichtenden Steuer und nicht das Unternehmen, das ganz oder teilweise auf ihn übergehe.[19] Auch in der Literatur wird teilweise unter Anführung der gleichen Argumente die Erwerberperspektive für vorzugswürdig und systemgerecht erachtet.[20]

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verschonungsregelungen eine Abweichung von der Grundbelastungsentscheidung der Erbschaftsteuer darstellen. Während für die Erbschaftsteuer zutreffender Weise auf die Erwerberperspektive abzustellen ist, muss dies systematisch nicht zwingend auch für die Verschonungsregelungen der Fall sein, da es sich hierbei um eine Ausnahme von der Besteuerung nach dem Erbanfallprinzip handelt. Für die Frage nach der (folge)richtigen Perspektive ist letztlich entscheidend, welchem Zweck die Verschonungsregelungen dienen und welche Perspektive für die zielgenaue Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist.

[17] BT-Drucks. 18/5923, S. 23.
[18] Vgl. Fn 13.
[19] BT-Drucks. 18/5923, S. 32.
[20] Kapp/Ebeling/Geck, ErbStG, vor § 13a, EL August 2018, Rz 4; Erkis, in: FS Crezelius, 505, 513; Crezelius, ZEV 2016, 541, 545.

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