Julia Roglmeier
, Dr. Christopher Riedel
Rz. 59
Die §§ 2274 ff. BGB enthalten Vorschriften zur Errichtung eines Erbvertrages. Ein Erbvertrag muss gemäß § 2276 BGB i.V.m. §§ 32, 30 BeurkG stets notariell beurkundet werden. Er kann zwischen jedermann abgeschlossen werden. Die Vertragsparteien müssen nicht notwendigerweise miteinander verheiratet oder verpartnert noch sonst miteinander verwandt sein. Bei der notariellen Beurkundung müssen beide Vertragspartner gleichzeitig anwesend sein, § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB. Formverstöße bei der Errichtung führen gemäß § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit.
Rz. 60
Der Erbvertrag stellt im Gegensatz zum Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen einen echten Vertrag dar. Er beinhaltet eine Doppelnatur dahingehend, dass er als Vertrag echte erbrechtliche Bindungswirkung entfaltet und dennoch aber niemals Ansprüche gegen den Erblasser begründet werden. Während sich also der spätere Erblasser von Todes wegen bindet, entstehen die Rechte und Pflichten des erbvertraglich Begünstigten erst mit dem Erbfall.
Trotz erbvertraglicher Bindungswirkung für den Erblasser kann dieser zu Lebzeiten weiterhin frei über sein Vermögen verfügen, §§ 2286 BGB. Tut er dies allerdings in der Weise, dass berechtigte (Erb-) Erwartungen des Erbvertragsbegünstigten beeinträchtigt werden, können Letzterem nach Eintritt des Erbfalles Ansprüche nach den §§ 2287, 2288 BGB entstehen.
Rz. 61
Ein weiterer Unterschied zwischen Erbvertrag und Einzeltestament liegt darin, dass der Erbvertrag regelmäßig lebzeitig nicht mehr frei widerruflich ist. Obwohl die lebzeitige Verfügungsfreiheit des Erblassers durch die Errichtung eines Erbvertrages nicht beschränkt wird, kann er sich doch von Todes wegen nicht mehr ohne weiteres von dem einmal geschlossenen Erbvertrag lösen. Eine Ausnahme hiervon stellen vertraglich vereinba...