Das BGB geht davon aus, dass die Miterben sich über den gesamten Nachlass auseinandersetzen. In der Praxis werden aber oft mehrere Teilungen vorgenommen. Bezieht sich die Erbauseinandersetzung auf einzelne Nachlassgegenstände, sodass der restliche Nachlass einstweilen ungeteilt bleibt, spricht man von einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung. Eine solche auf einen Teil des Nachlasses beschränkte Auseinandersetzung kann nur einverständlich durchgeführt werden. Steuerlich gelten die gleichen Regeln wie für die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses[1]: Eine gegenständliche Teilauseinandersetzung ohne Abfindung ist gewinnneutral, eine Teilauseinandersetzung mit Abfindung führt dagegen im betrieblichen Bereich zu einer Gewinnrealisierung.[2]

[2] Im privaten Bereich unter den Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG.

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