Rz. 249

Beinhaltet die Klausel demgegenüber das Verbot, zugunsten eines neuen Arbeitgebers ehemalige Kollegen abzuwerben, ist dies kein Anwendungsfall des § 75f HGB. Denn der ausscheidende Arbeitnehmer tritt seinem früheren Arbeitgeber nicht als selbstständig handelnder Prinzipal/Arbeitgeber entgegen. Zwar wird eine analoge Anwendung des § 75f HGB zumindest für den Fall erwogen, dass sich ein Dritter dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, dessen Angestellte nach ihrem Ausscheiden nicht als selbstständige Unternehmer zu beschäftigen.[617] Der Regelungszweck des § 75f HGB, nämlich das Verhindern einer Aushöhlung der gesetzlichen Einschränkungen betreffend Wettbewerbsverbote durch Sperrabreden zwischen Arbeitgebern, erfordert aber keine entsprechende Anwendung auch auf das nachvertragliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und ehemaligem Arbeitnehmer. Soweit das Abwerben von Kunden betroffen ist, gelten die oben dargestellten Grundsätze zum eigennützigen Abwerben.

 

Rz. 250

Eine entsprechende Klausel stellt allerdings eine Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit des ausscheidenden Arbeitnehmers insoweit dar, als dieser in seiner eigenen späteren beruflichen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber möglicherweise auch dadurch gefördert werden könnte, dass er für diesen Arbeitgeber ehemalige Kollegen abwirbt. Ein solches Verhalten allerdings ist nicht die Ausübung der grundsätzlichen Wettbewerbsfreiheit. Es handelt sich allenfalls um einen Bagatellfall im Randbereich des Anwendungsbereichs der §§ 74 ff. HGB, der wirtschaftlich unbedeutend ist und daher aus dem Anwendungsbereich der §§ 74 ff. HGB herausfällt. Ein solches Verbot kann der Arbeitgeber daher entschädigungslos vereinbaren.[618] Ist ein solches Verbot grundsätzlich zulässig, dann lässt es sich auch wirksam mit einer Vertragsstrafe verbinden.[619]

[617] Vgl. MüKo-HGB/von Hoyningen-Huene, § 75f HGB Rn 4; NK-GA/Reinhard, § 75f HGB Rn 2.
[618] Bauer/Diller, § 7 Rn 165a; Salger/Breitfeld, BB 2004 Special 5/2004 – Unternehmensnachfolge, 2574, 2581, Schloßer, BB 2003, 1382, 1387.
[619] Schloßer, BB 2003, 1382, 1387.

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