Die Gründung einer echten örtlichen oder überörtlichen Sozietät[1] mit Rechtsanwälten oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit diesen macht im Hinblick auf die Rechtsdienstleistungen aus Sicht des Steuerberaters unter Berücksichtigung des Aufwands bei der Gründung und Risiken bei Trennung etc. nur Sinn mit erprobten Anwaltskollegen (z.  B. ehemalige freie Mitarbeiter). Dazu kommen muss, dass der rechtliche Beratungsbedarf in der Kanzlei des Steuerberaters einen großen Umfang einnimmt (Unternehmensnachfolge-, Gründungsberatung) und die Mandanten auch bereit sind, ihren Rechtsanwalt zu wechseln zugunsten des Zusammenschlusses. Entscheidend ist auch, welche Mandate der Rechtsanwalt hat, um auch den Zuwachs steuerlicher Tätigkeiten beim Steuerberater zu gewährleisten.

 
Praxis-Tipp

Sternsozietäten

Sternsozietäten sind nach dem 8. Steuerberatungsänderungsgesetz zulässig. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte können so ihren Beruf in mehreren Sozietäten ausüben.

Eine gute Möglichkeit ist es, mit Anwälten, deren Arbeitsweise man aus eigenen Erfahrungen kennt, eine Bürogemeinschaft nach § 56 Abs. 2 StBerG zu bilden. Hieraus können auf Dauer auch Synergieeffekte eintreten, ohne dass die beteiligten Berufsträger ihre Eigenständigkeit und Möglichkeit des Zusammenschlusses mit weiteren Berufsangehörigen aufgeben müssen. Außerdem werden Kosten gespart.

Für den Mandanten bietet sich das "Haus der Dienstleistung" an, weil er sich Wege und damit Zeit spart und wenn er keinen eigenen geeigneten Berater hat. Natürlich muss der Mandant aufgeklärt werden, dass jeder der Berater für sich handelt und haftet (Hinweis auf Briefbögen etc.). Bei mandatsbezogener Zusammenarbeit ist obiges zur projektbezogenen Kooperation zu beachten.

[1] § 56 Abs. 1 Satz 1 StBerG.

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