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§ 15 Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen als Nachlassb ... / II. Pflichtteilsverzicht

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 170

Der Pflichtteilsverzicht bildet ein praktisch äußerst bedeutsames Gestaltungsmittel zur Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers. Gleichzeitig kann er aber auch dazu dienen, die Pflichtteilsfestigkeit lebzeitiger Verfügungen zu gewährleisten.[407] Im Regelfall, also ohne Vereinbarung irgendwelcher Beschränkungen, bewirkt der Pflichtteilsverzicht, dass dem Verzichtenden im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche mehr zustehen. Das gesetzliche Erbrecht lässt er jedoch unberührt. Demzufolge entfaltet der Pflichtteilsverzicht nur dann seine Wirkung, wenn der Erblasser auch eine das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden beeinträchtigende Verfügung – unter Lebenden (Schenkung) oder von Todes wegen – trifft. Dies ist bei der gestaltenden Unternehmensnachfolge regelmäßig der Fall.

 

Rz. 171

Zur Absicherung der Unternehmensnachfolge genügt im Regelfall aber ein sog. gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht, durch den lediglich das zu übergebende Unternehmen bzw. der Anteil daran (also der Übertragungsgegenstand) von der Berechnung etwaiger Pflichtteilsansprüche ausgenommen wird.[408] Zu beachten ist hierbei aber, dass der Übertragungsgegenstand genau genug bezeichnet wird, damit im Falle späterer Auseinandersetzungen keine Zweifel aufkommen können, ob das Unternehmen vom Pflichtteilsverzicht vollständig erfasst ist.

 

Rz. 172

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 15.1: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht (Unternehmen)[409]

[Notarielle Urkundenformalien]

Die Erschienenen, _________________________ (Erblasser) und _________________________ (Verzichtender), erklärten mit der Bitte um notarielle Urkunde folgenden

Pflichtteilsverzichtsvertrag

I. Präambel

Der Verzichtende ist als Abkömmling/Ehegatte/Elternteil des Erblassers gesetzlich pflichtteil...

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