Die in § 97 Abs. 1a BewG manifestierte Berechnungssystematik zur Ermittlung des gemeinen Werts bei Personengesellschaftsanteilen kann bei der sich daraus ergebenden Zurechnung des Verwaltungsvermögens in einigen Fällen zu Verzerrungen führen. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17.6.2020 zwar die Möglichkeit zur abweichenden Wertfestsetzung, z.B. aufgrund eines Gutachtens, eröffnet. Für die Steuerpflichtigen ist dies allerdings nicht nur mit einem erhöhten Zeitaufwand, sondern auch mit höheren Kosten verbunden.

Die Steuerpflichtigen sind somit quasi dazu "gezwungen", die Entwicklung der Kapitalkonten für den Fall einer bevorstehenden Anwendung der Befreiungsvorschriften der §§ 13a, 13b ff. ErbStG i.V.m. § 97 Abs. 1a BewG und der daran geknüpften Verwaltungsvermögenszurechnung stets zu überwachen. Denn kurzfristige Veränderungen bzw. Anpassungen der Kapitalkonten im Vorfeld einer Unternehmensnachfolge, z.B. verursacht durch Einlagen eines Gesellschafters, führen zur Entstehung von jungen Finanzmitteln und damit zu einer Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 ErbStG), sofern diese nicht durch entspr. Entnahmen auf null reduziert werden können.

 

Service: BFH v. 17.6.2020 – II R 43/17, ErbStB 2021, 1; FG Münster v. 3.6.2019 – 3 V 3697/18 Erb, ErbStB 2019, 315; BMF v. 2.11.2018 – IV C 6 - S 2144/07/10001:007; BMF v. 11.7.2011 – IV C 6 - S 2178/09/10001; BMF v. 11.8.2008 –IV C 6 - S 2290-a/07/10001; gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 11.2.2021, ErbStB 2021, 185 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de

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