Vereinfachtes Verfahren bei Registerfällen

Das BMF verlängert das vereinfachte Verfahren für Vergütungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen.

Die mit dem BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV B 8 - S 2300/19/10016 :007 - für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung - vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens wurde mit dem BMF-Schreiben v. 14.7.2021, IV B 8 - S 2300/19/10016 :007 bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.9.2021, aber vor dem 1.7.2022 zufließen.

Verlängerung des vereinfachten Verfahrens

Die im BMF-Schreiben v. 11.2.2021 festgesetzten Voraussetzungen können auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.6.2022, aber vor dem 1.1.2023 zufließen. Das BMF-Schreiben v. 11.2.2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 1.1.2023 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 9. Juni 2021) bis zum 30.6.2023 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.

BMF, Schreiben v. 29.6.2022, IV B 8 - S 2300/19/10016 :009