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Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

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BMF, Schreiben vom 29.6.2022, IV B 8 – S 2300/19/10016 :009 (DOK 2022/0490278), BStBl I 2022, 957

Bezug:

BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450;

BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0549633

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:

Die mit dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450 (BStBl 2021 I S. 301) – für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens wurde mit dem BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0549633 (BStBl 2021 I S. 1005) – bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021, aber vor dem 1. Juli 2022 zufließen.

Die im BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021festgesetzten Voraussetzungen können auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. Juni 2022, aber vor dem 1. Juli 2023 zufließen. Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 1. Juli 2023 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung de...

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