BMWK

Streichung des Steuervorteils der Deutschen Post


Logistik LKW

Wie aus einem Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums hervorgeht, soll die Umsatzsteuerbefreiung von Dienstleistungen der Deutschen Post im Geschäftskundenbriefsegment gestrichen werden.

Bislang ist die Post als sog. Universaldienstleister von der Umsatzsteuer befreit. Das soll sich für sog. Teilleistungen ändern. Teilleistungen sind spezielle Dienstleistungen, die dem Geschäftskundenbriefbereich zuzuordnen sind und die gegenüber bestimmten Nachfragern (insbesondere Großversendern) angeboten werden. Es handelt sich insbesondere um den Versand von vorsortierten und gebündelten Briefsendungen von Großversendern, für die attraktive Portorabatte gewährt werden. Geplant ist dies im Referentenentwurf für ein setz zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des Universalpostdienstes.

Hintergrund: Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung

Mit der Maßnahme soll dem EuGH-Urteil v. 19.6.2025 (C-785/23 - Bulgarian Posts) Rechnung getragen werden. Darin wird klargestellt, dass Universaldienstleistungen i. S. des Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG nur solche Leistungen sind, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, nicht jedoch Dienstleistungen, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen.

Regelungen auch im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026

Zugleich stehen die vorgesehenen Anpassungen in engem Zusammenhang mit parallelen Anpassungen der Vorgaben zur Umsatzsteuerbefreiung von Postdienstleistungen in § 4 Nr. 11b UStG, die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vorgesehen sind.


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion