Rz. 140

Die Unternehmensnachfolge ist bei unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) eine besondere Herausforderung, da die Erbfolge im deutschen Recht für Anteile an Kapital- und Personengesellschaften unterschiedlich geregelt ist.

 

Rz. 141

Für Erbfälle seit dem 1.1.2021 dürfte grundsätzlich die Sondererbfolge für Personengesellschaften maßgebend sein (siehe §§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 177 HGB bzw. § 727 BGB). Die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung kann aufgrund der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter eingeschränkt sein (siehe u.a. §§ 2197 ff., 2205 BGB).

 

Rz. 142

Für Zwecke der Erbschaftsteuer stellt sich u.a. die Frage, ob die Umqualifizierung der englischen private limited company in eine deutsche Personengesellschaft auch steuerlich nachvollzogen wird (siehe §§ 13a, 13b ErbStG).[102]

[102] Zur Behandlung von englischen private limited companies mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Geschäftsleitung in Deutschland für Zwecke des deutschen Erbschaftsteuerrechts siehe auch die Änderungen durch Art. 10 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021, BGBl. I 2021, 2056.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge