Bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel macht der Erblasser zur auflösenden Bedingung der Zuwendung allgemein, dass sich der Bedachte in irgendeiner Weise seinem letzten Willen widersetzt.[33]

 

Beispiel allgemeine Verwirkungsklausel:[34]

"Sollte sich einer meiner Erben gegen mein Testament in irgendeiner Weise auflehnen, so werden er und seine Abkömmlinge enterbt."

Eine solche allgemeine Verwirkungsklausel sollte stets vermieden werden. Denn allgemeinen Verwirkungsklauseln ist eine weitgehende Unbestimmtheit immanent, sodass meistens unklar bleibt, bei welchem Verhalten die Klausel erfüllt ist. Im Zweifel ist eine solche Klausel weit auszulegen.[35] Für den sensiblen Bereich der Unternehmensnachfolge ist von allgemeinen Verwirkungsklauseln gänzlich abzuraten.[36]

Bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel ist eine aufschiebend bedingte Enterbung anzunehmen, wobei der Eintritt der Bedingung den Betroffenen zugleich zum Vorerben bis zum Bedingungseintritt macht.[37]

[33] Nieder/Kössinger/R. Kössinger/Zintl, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6.’Auflage 2020, § 15 Rn 184.
[34] Nach Nieder/Kössinger/R. Kössinger/Zintl, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020, § 15 Rn 185.
[36] So auch Esskandari/Franck/Künnemann/Franck, Unternehmensnachfolge, Kap. 1 Rn 73.
[37] MüKo BGB/Leipold, 8. Auflage 2020, § 2074 Rn 30.

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