Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.2022 können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit allen Angehörigen der Freien Berufs i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenarbeiten. Zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 PartGG gehören z. B. Ärzte, beratende Volks- und Betriebswirte und hauptberufliche Sachverständige. Diese können künftig neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Dies eröffnet Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten neue Möglichkeiten zur Stärkung ihrer Wettbewerbsposition. Das Dienstleistungsangebot kann durch die Zusammenarbeit mit weiteren Berufsgruppen ausgeweitet oder verbessert werden. So kann z. B. der Stellenwert der betriebswirtschaftlichen Beratung als eigenständigem Beratungsfeld durch einen Zusammenschluss mit Unternehmensberatern, die über die Qualifikation als Volks- oder Betriebswirt verfügen, erhöht werden. Durch einen Zusammenschluss mit weiteren Berufsgruppen kann zudem die Erwartungshaltung der Mandanten nach einer ganzheitlichen Beratung aus einer Hand erfüllt werden, z. B. durch einen Zusammenschluss mit Bewertungssachverständigen bei einer auf Unternehmensnachfolge spezialisierten Kanzlei.

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