Klar ist allerdings, dass eine Güterstandsklausel davon absehen sollte, die Gesellschafter zur Vereinbarung von Gütertrennung zu verpflichten, da der Güterstand der Gütertrennung eine ganze Reihe von Nachteilen aufweist. Die Gütertrennung führt im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft dazu, dass sich beim Vorhandensein von zwei und mehr Kindern deren Erbquote gegenüber der des Ehegatten erhöht. Damit erhöhen sich auch eventuelle Pflichtteilsansprüche der Kinder und der im Rahmen der Unternehmensnachfolge bestehende Gestaltungsspielraum wird reduziert.[46] Die Vereinbarung von Gütertrennung hat weiterhin zur Folge, dass dem Ehepaar die Möglichkeit der sog. Güterstandsschaukel und die Inanspruchnahme der damit verbundenen steuerlichen Vorteile versperrt bleibt. Es empfiehlt sich daher statt Gütertrennung eine modifizierte Form des Zugewinngemeinschaft festzulegen, da dies den Bedürfnis der Gesellschaft völlig genügt.[47]

[46] Hölscher, NJW 2016, 3057 (3060).
[47] Hölscher, NJW 2016, 3057 (3060).

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