Rz. 120
Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar und können Objekt von Vermächtnissen sein. Bei Übertragungen von Todes wegen[70] hat der Erbe oder der Vermächtnisnehmer, oder bei Erbenauseinandersetzung der Notar, den Übergang durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen ins Handelsregister einzutragen. Bei minderjährigen Nachfolgern ist ferner eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
Rz. 121
Das Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 hat Art. 768-bis f. c.c. und damit die Familien- und erbrechtlichen Vereinbarungen (patti di famiglia) eingefügt, wonach der Unternehmer seine Mehrheitsbeteiligung (partecipazione di controllo) an einen oder mehrere zukünftige Erben durch notarielle Urkunde übertragen und damit eine vorweggenommene Erbfolge bestimmen kann.[71]
Rz. 122
Die Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen kann in der Gründungsurkunde ausgeschlossen oder von der Zustimmung der Gesellschaft, anderer Gesellschafter oder auch Dritter abhängig gemacht werden. In diesen Fällen steht dem Erben ein Austrittsrecht zu.[72]
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