Rz. 120

Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar und können Objekt von Vermächtnissen sein. Bei Übertragungen von Todes wegen[70] hat der Erbe oder der Vermächtnisnehmer, oder bei Erbenauseinandersetzung der Notar, den Übergang durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen ins Handelsregister einzutragen. Bei minderjährigen Nachfolgern ist ferner eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

 

Rz. 121

Das Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 hat Art. 768-bis f. c.c. und damit die Familien- und erbrechtlichen Vereinbarungen (patti di famiglia) eingefügt, wonach der Unternehmer seine Mehrheitsbeteiligung (partecipazione di controllo) an einen oder mehrere zukünftige Erben durch notarielle Urkunde übertragen und damit eine vorweggenommene Erbfolge bestimmen kann.[71]

 

Rz. 122

Die Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen kann in der Gründungsurkunde ausgeschlossen oder von der Zustimmung der Gesellschaft, anderer Gesellschafter oder auch Dritter abhängig gemacht werden. In diesen Fällen steht dem Erben ein Austrittsrecht zu.[72]

[70] Mansel/Stürner, Zur Auslegung eines Testaments nach italienischem Recht, in: Jahrbuch für italienisches Recht 20, 2007, S. 235.
[71] Die Übertragung ist steuerfrei, wenn die Erben bestimmte Voraussetzungen erfüllen und u.a. die Mehrheitsbeteiligung (partecipazione di controllo) für fünf Jahre beibehalten (Art. 3, Absatz 4-ter Einheitsgesetz der Erbnachfolge vom 31.10.1990 Nr. 346 und nachfolgende Änderungen, TUS). Rundschreiben des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 22.1.2008 Nr. 3. Padovini, Die rechtliche Steuerung der Unternehmensnachfolge in Italien, in: Stein (Hrsg.), Wege zur Rechtskultur in Europa, 2010, S. 17 ff.; Kindler, Neue Gestaltungsmöglichkeit in italienischem Unternehmenserbrecht: der Familienvertrag (patto di famiglia), FamRZ 2007, 952.
[72] Sandulli/Santoro, La riforma delle società, S. 81 ff.; Grippo, Il recesso, S. 175 ff.

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