Wollen Ehegatten als Gesellschafter einer GmbH zwar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen, sehen sie aber eine alleinige Übertragung der Anteile an ihren gemeinsamen Sohn aufgrund dessen anderweitiger branchenfremder beruflicher Erfahrung und dessen fehlender unternehmerischer Erfahrung als kritisch an und erwarten sie, dass die Unternehmensnachfolge bei einer Übertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn nur dann wirtschaftlich erfolgreich sein kann, wenn fünf leitende Angestellte der GmbH ebenfalls einen Anteil an der GmbH (im Streitfall von jeweils 5,08 %) übertragen bekommen, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt,

  • wenn der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag weder einen Grund für die Übertragung angibt,
  • noch eine Gegenleistung verlangt,
  • noch regelt, dass die Übertragung der Anteile etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft erfolgen soll, und
  • wenn auch keinerlei "Haltefrist" für die Anteile vereinbart oder geregelt wird, dass eine Veräußerung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen darf, und
  • wenn die Übertragung vielmehr "vorbehalt- und bedingungslos" erfolgen soll.

Letztlich handelt es sich damit um eine Übertragung der Anteile i.R.d. Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern soll, bei der gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund stehen und der durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde liegt, die auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann – und somit nicht zu Arbeitslohn führt.

FG Sachsen-Anhalt v. 14.6.2021 – 3 V 276/21

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