Leitsatz

Durch strategische Erwägungen zur Unternehmensfortführung durch den Sohn veranlasste, unentgeltliche und bedingungslose Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH als nicht zu Arbeitslohn führende Anteilsschenkung.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob die der Antragstellerin unentgeltlich übertragenen Anteile an einer GmbH, deren Arbeitnehmerin sie ist, als Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern sind, oder ob es sich bei der Übertragung vielmehr um einen der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang handelt.

Im Streitfall wollten Ehegatten als Gesellschafter einer GmbH eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen. Sie sahen jedoch eine alleinige Übertragung der Anteile an ihren gemeinsamen Sohn aufgrund dessen anderweitiger branchenfremden beruflichen Erfahrung und dessen fehlender unternehmerischen Erfahrung als kritisch an. Um die Unternehmensnachfolge bei einer Übertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn wirtschaftlich erfolgreich zu gestalten, übertrugen sie fünf leitenden Angestellte der GmbH ebenfalls einen Anteil an der GmbH (im Streitfall von jeweils 5,08 %). Das Finanzamt sah in dieser Zuwendung Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG, den es der Lohnversteuerung unterwarf.

 

Entscheidung

Das FG hält es im Aussetzungsverfahren für ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt,

  • wenn der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag weder einen Grund für die Übertragung angibt noch eine Gegenleistung verlangt, noch regelt, dass die Übertragung der Anteile etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft erfolgen soll
  • auch keinerlei "Haltefrist" für die Anteile vereinbart oder geregelt wird, dass eine Veräußerung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen darf und
  • die Übertragung vielmehr "vorbehalt- und bedingungslos" erfolgen soll.

Letztlich führt der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern soll, bei der gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund stehen und der durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde liegt, die auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.

 

Hinweis

Es handelt sich zwar nur um eine summarische Prüfung des FG im Aussetzungsverfahren, gleichwohl ist dem Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte des Unternehmens vor dem Hintergrund der Rahmenbedingungen der betrieblichen Nachfolgeregelung in erster Linie durch die Nachfolgeregelung verursacht ist. Die Annahme von Arbeitslohn scheitert an dem Umstand, dass nicht ersichtlich ist, für welche früheren oder in der Zukunft zu erbringenden Leistungen die Arbeitnehmer durch die Anteilsübertragung entlohnt werden sollten.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2021, 3 V 276/21

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