Rz. 294

Auf Besonderheiten der Aktienübertragung im Falle der Sonder- bzw. der Sammelverwahrung (§ 2 S. 1 bzw. § 5 Abs. 1 S. 1 DepotG) soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, da diese Art der Verwahrung bei Familienunternehmen kaum anzutreffen ist und daher im Rahmen der Unternehmensnachfolge keine größere praktische Bedeutung hat.

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