Rz. 19

Was genau Gegenstand des Auftrages ist, bestimmt zum einen den Umfang der zu erbringenden Leistungen, zum anderen aber auch die Verantwortlichkeit des Beraters und damit – wenigstens mittelbar – den Umfang des Haftungsrisikos.[15] Die Beratung im Bereich der Unternehmensnachfolge stellt sich – wie bereits erwähnt – oftmals nicht als reine Rechts-, Steuer-/oder Unternehmensberatung dar. Die Anforderungen, die der Mandant stellt, lassen die Grenze zwischen den einzelnen Fachgebieten mitunter verschwimmen. Umso wichtiger ist es, im Rahmen der Definition des Auftrages den Beratungsgegenstand und damit auch die Verantwortlichkeit soweit einzugrenzen,[16] dass der jeweilige Berater überhaupt in der Lage ist, die eingegangenen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Dies ist bereits innerhalb der einzelnen Fachgebiete nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick den Anschein haben mag. Denn selbst wenn beispielsweise der Steuerberater seinen Auftrag auf die reine Steuerberatung begrenzt, stellt sich die Frage, ob ihn vielleicht darüber hinausgehende Hinweispflichten treffen könnten und welche Steuerarten überhaupt umfasst sein sollen.

 

Rz. 20

Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, den übernommenen Auftrag möglichst konkret zu umschreiben und insbesondere auch diejenigen Aufgaben negativ abzugrenzen, die nicht Gegenstand des Auftrages sein sollen.[17] Ist eine ausreichend genaue Umschreibung (noch) nicht möglich, z.B. weil der Planungsprozess noch am Anfang steht und ein konkretes Nachfolgekonzept noch gar nicht vorliegt, kann mit einer Art Rahmenvereinbarung gearbeitet werden, die den Auftrag wenigstens abstrakt umschreibt bzw. eingrenzt (z.B. zivilrechtliche Beratung, Vertragsgestaltung oder steuerliche Beratung in ertragsteuerlicher und erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht). Ergänzend sollten dann die sich ergebenden konkreten Einzelaufträge jeweils gesondert fixiert werden, sobald die entsprechenden Aufgaben absehbar sind bzw. ihre Erledigung durch den Mandanten gewünscht wird.

 

Rz. 21

Wenn – wie meistens – weitere Berater in die Planung und Umsetzung der Unternehmensnachfolge involviert sind, sollte auch dieser Umstand bei der Definition des Auftragsgegenstandes berücksichtigt und entsprechend niedergelegt werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch festzuhalten, welche Aspekte mit welchem anderen Berater abgestimmt bzw. welche Bestandteile der Planung möglicherweise von anderen Beratern zuzuliefern sind.

 

Rz. 22

Auch die Frage, wer für die Projektsteuerung, insbesondere also die Koordination der verschiedenen Berater verantwortlich ist, sollte geklärt und in der Auftragsbeschreibung festgehalten werden. Hier ist auch zu regeln, ob der mit der Koordination beauftragte Kollege befugt sein soll, im Namen des Mandanten Aufträge an andere Berater zu erteilen bzw. bestimmte Beratungsleistungen abzurufen (zum Thema Informationsaustausch bzw. Geheimhaltung vgl. sogleich unten Rdn 24 f.).

Von Ausnahmefällen abgesehen, dürfte es sich empfehlen, die Projektsteuerung nicht zu übernehmen. Denn die eigentliche Verantwortung für die Unternehmensnachfolge liegt bei demjenigen, der schlussendlich die Entscheidungen trifft, also beim Unternehmer selbst. Aufgabe seiner Berater ist, ihn hierbei sachgerecht zu unterstützen. Diese Unterstützung sollte aber grundsätzlich nicht darin bestehen, ihm den Planungsprozess weitgehend abzunehmen und auf diese Weise etwa dem Missverständnis Vorschub zu leisten, der Unternehmer könne seine Verantwortung auf die Berater (bzw. denjenigen, der die Koordination übernommen hat) delegieren.

Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, dass man – jeweils nach Abstimmung mit dem Mandanten – mit anderen Beratern kommuniziert und diesen im Einzelfall auch die Wünsche des Mandanten, ggf. auch einzelne Aufträge, übermittelt. Wesentlich erscheint hierbei aber, dass der Mandant selbst alle anstehenden Entscheidungen – auch über das weitere Vorgehen – selbst trifft und der Berater ihm diese Entscheidungen keinesfalls abnimmt.

[15] Heussen/Hamm/Borgmann, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, § 52 Rn 25.
[16] Dies führt auch zu einer wirksamen Beschränkung der Verantwortlichkeit und des Haftungsrisikos, vgl. Heussen/Hamm/Borgmann, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, § 52 Rn 25; Scherer/Schneider, MAH Erbrecht, § 2 Rn 82.
[17] Scherer/Schneider, MAH Erbrecht, § 2 Rn 82 mit Hinweis auf die u.U. bestehende Verpflichtung, den Mandanten für herausgenommene Fragen die Einschaltung eines Spezialisten zu empfehlen; vgl. auch Grams, AnwBl 2001, 233, 234.

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