Rz. 24

Sollen mehrere Berater gemeinsam bzw. Hand in Hand an ein und demselben Projekt arbeiten, setzt dies voraus, dass jeder vom anderen und von seiner Einbindung in das Projekt weiß und dass darüber hinaus auch die Arbeitsergebnisse des jeweils anderen für den einzelnen Berater zugänglich sind, damit er auf deren Grundlage weiterarbeiten kann. Dieser Art des ungehinderten Informationsaustauschs setzt allerdings § 203 (insbesondere Abs. 1) StGB enge Grenzen.[18] Denn § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verbietet es insbesondere Rechtanwälten, Patentanwälten, Notaren, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten sowie Wirtschaftsprüfern fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich eines anderen gehörende Geheimnisse und/oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten zu offenbaren, wenn ihnen diese Geheimnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonstwie bekannt geworden sind.

 

Rz. 25

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit umfasst dabei alle Informationen, die dem Berater (z.B. dem Rechtsanwalt) bei Anbahnung des Mandats oder im weiteren Verlauf der Bearbeitung seines Auftrages erteilt oder auf andere Weise bekannt werden. Hierzu zählen z.B. Angaben über die Person des Mandanten, über den Gegenstand des angetragenen Auftrags und über die Tatsache, dass überhaupt ein bzw. dieser Berater in Anspruch genommen wird. Der Rechtsanwalt ist selbst im Falle der Ablehnung des Mandats zur Verschwiegenheit verpflichtet.[19] Für ihn bildet die Verschwiegenheitspflicht – neben der Verpflichtung, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten – eine der wichtigsten Grundpflichten, die für das anwaltliche Berufsbild konstitutive Bedeutung hat.[20] Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedermann,[21] selbst gegenüber weiteren in einer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälten.[22]

Vor diesem Hintergrund ist jede Einschaltung eines Dritten mit dem Mandanten vorher abzustimmen. Nur er kann durch seine wirksame Einwilligung von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.[23] Dies gilt grundsätzlich auch für die anderen etwa beteiligten Berufsträger.

 

Rz. 26

Die Zusammenarbeit mit anderen Beratern setzt daher klare und eindeutige Vereinbarungen mit dem Auftraggeber voraus, denen zufolge diese Zusammenarbeit tatsächlich erfolgen soll und der Auftraggeber sich mit einem gegenseitigen Informationsaustausch einverstanden erklärt.[24] Die entsprechende Dokumentation kann entweder in der Weise geschehen, dass in der Auftragsvereinbarung mit dem einzelnen Berater eine Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den übrigen an der Nachfolgeplanung beteiligten Beratern vereinbart wird. In diesem Fall sollte im Interesse des Auftraggebers darauf geachtet werden, sämtliche Beteiligten konkret zu benennen. Alternativ kann auch so vorgegangen werden, dass den einzelnen Beratern Vollmachten erteilt werden, bei anderen Beratern bzw. Beteiligten Informationen einzuholen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn im Zeitpunkt der einen oder anderen Auftragserteilung noch nicht klar ist, welche weiteren Experten hinzugezogen werden sollen. Auch Kombinationen der beiden genannten Konzepte sind möglich.

Der jeweilige Berater, insbesondere der Berufsträger, sollte jedenfalls genau darauf achten, seine Befugnis zur Weitergabe von Informationen genau zu dokumentieren und darüber hinaus auch festzuhalten, wem er wann welche Informationen weitergegeben hat.

[18] Für Rechtsanwälte gelten darüber hinaus § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA; für Steuerberater gelten § 57 Abs. 1 StBerG und § 5 Abs. 1 BOStB; für Wirtschaftsprüfer ist § 43 Abs. 1 S. 1 WPO maßgeblich.
[19] BGH NJW 1985, 2203.
[20] Henssler/Prütting/Henssler, § 43a BRAO Rn 41.
[21] Auch gegenüber anderen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten, vgl. BGH v. 11.12.1991 – VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, 272; BayObLG v. 8.11.1994 – 2 St RR 157/94, NJW 1995, 1623.
[22] Nicht aber gegenüber Sozien, vgl. Heussen/Hamm/Roxin, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, § 53 Rn 79.
[23] Siegmund, NJW 2004, 1636 m.w.N.
[24] Dahns, NJW-Spezial 2008, 158.

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