Die ähnlich aufgebauten Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Bundesnotarordnung (BNotO), der Patentanwaltsordnung (PAO), des Steuerberatungsgesetzes(StBerG) und der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ermöglichen jetzt das Outsourcing. Die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und für Patentanwältinnen und Patentanwälte bereits auf Ebene des Satzungsrechts bestehende Berufspflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wird mit der Neuregelung in das Gesetz übernommen.

Zudem werden Befugnisnormen in die BRAO, die BNotO, die PAO, das StBerG und die WPO eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Eine Zugangsgewährung im Rahmen dieser Befugnisnormen stellt dann für die Geheimnisträger keinen Verstoß gegen die berufsrechtlich festgelegte Verschwiegenheitspflicht dar. Da es dann auch kein unbefugtes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB ist, unterfällt es auch nicht der Strafbarkeit nach§ 203 Abs. 1 StGB.

 
Hinweis

Verschwiegenheitsverpflichtung eines Steuerberaters

Die berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung des Steuerberaters ist umfassend. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegen über allen natürlichen und juristischen Personen, auch gegenüber Angehörigen des Steuerberaters und des Auftraggebers. Sie bezieht sich auf alles, was dem Steuerberater bei Ausübung seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist. Auch schon die Tatsache, dass überhaupt ein Mandatsverhältnis besteht, fällt unter die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht. Als Grundlage des Mandatsverhältnisses genießt die Verschwiegeheitspflicht des Steuerberaters sogar besonderen Schutz über die Verfassung.[1]

Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

Nach § 62 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die von ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen (insbesondere § 203 StGB) einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem haben sie bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der berufsrechtlich auferlegten Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.

Den von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken; darunter können Outsourcingpartner fallen.

Die zuvor genannte Verpflichtung gilt jedoch nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht ohnehin den gleichen Anforderungen wie der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unterliegen (d. h. für angestellte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte). Hat sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach § 62 Satz 1 StBerG vorgenommen hat.

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 57 Abs. 1 StBerG bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Nach § 62a Abs. 1 Satz 2 StBerG ist Dienstleister eine andere Person oder Stelle, die vom Steuerberater oder vom Steuerbevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. Damit sind Outsourcingpartner regelmäßig Dienstleister im Sinne des Nach § 62a Abs. 1 Satz 2 StBerG.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind zudem verpflichtet, den Dienstleister nach § 62a Abs. 1 Satz 2 StBerG sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß § 62a Abs. 3 StBerG zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist. Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist

  • der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
  • der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
  • festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
 
Hinweis

Dienstleistungen im Ausland

Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Gehe...

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