Rz. 41

Einsame Entscheidungen des Unternehmers führen im Bereich der Unternehmensnachfolge nur selten zum Erfolg. Mithin stellt sich die Frage, ob und inwieweit er das Thema Nachfolge – bezogen auf das Unternehmen oder allgemein – bereits im Kreise seiner Familie diskutiert hat und was – seiner Meinung nach – seine Angehörigen davon (von dem Thema allgemein sowie von den Vorstellungen des Unternehmers) halten. Soweit nicht zur Familie gehörende Bedachte in Betracht kommen, spielt selbstverständlich auch deren Haltung eine Rolle. Sind von der Nachfolgegestaltung voraussichtlich noch weitere Personen oder Institutionen (z.B. Finanzierungspartner) betroffen, kann auch ihre Zustimmung erforderlich sein.

 

Rz. 42

In erster Linie geht es aber um die Zielsetzung der von der Unternehmens- bzw. Vermögensnachfolge unmittelbar (bzw. in einem späteren Erbfall) Betroffenen. Ob es sinnvoll ist, bereits in einer frühen Phase der Vermögensnachfolgeplanung mit allen Beteiligten das Gespräch zu suchen, ist einzelfallabhängig. Es sollte aber auf jeden Fall – mit oder ohne Berater – geklärt werden, ob der bzw. die ins Auge gefassten Nachfolger überhaupt zur Übernahme willens und bereit sind.

 

Rz. 43

Nicht nur dann, wenn der Unternehmer im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, spielt auch die Unterstützung des Ehegatten und – sofern das verschiedene Personen sind – des anderen Elternteils der Kinder eine nicht zu unterschätzende Rolle. Zum einen geht es hierbei vielfach um den Verzicht auf eigene Erberwartungen, zum anderen darum, die Familie insgesamt bei der Einigung über die Nachfolgefragen zu unterstützen, mit Stimmungsschwankungen einzelner Beteiligter umzugehen und diese bestenfalls auszugleichen. Der Unternehmer selbst ist bei unterschiedlichen Meinungen zwischen ihm und seinen Kindern oder auch zwischen dem ins Auge gefassten Nachfolger und dessen Geschwistern stets Partei und daher in der Regel gerade nicht diejenige Person, die zur Mäßigung der Emotionen beitragen kann. Umso wichtiger ist es daher, sich die Unterstützung des Ehegatten bzw. des anderen Elternteils der Betroffenen zu sichern. Dies setzt aber voraus, dass auch deren Erwartungen und Ziele in Bezug auf die Nachfolgeregelung angemessen berücksichtigt werden. Diese sollten daher so früh wie möglich eruiert und in die Planungsüberlegungen einbezogen werden.

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