Rz. 104

Gem. § 2124 Abs. 1 BGB hat der Vorerbe sämtliche gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen. Hierzu zählen im Bereich gewerblicher Betriebe – gleichgültig, in welcher Rechtsform sie betrieben werden – alle regelmäßigen Betriebsausgaben wie z.B. Löhne und Gehälter,[194] etwa notwendige Rohstoffe,[195] Aufwendungen für Werbung und unter Umständen auch kleinere Investitionen.[196] Unproblematisch ist darüber hinaus die Bestreitung sogenannter anderer Aufwendungen i.S.v. § 2124 Abs. 2 BGB, soweit diese innerhalb des Unternehmens mit Hilfe von Unternehmensvermögen bestritten werden. Investiert allerdings der Vorerbe sein Eigenvermögen, um beispielsweise den im Unternehmen genutzten Maschinenpark zu modernisieren, steht ihm im Zweifel ein Ersatzanspruch gegenüber dem Nacherben nach § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist aber, inwieweit die Investition tatsächlich erforderlich war.

 

Rz. 105

Ähnliche Fragen stellen sich im Bereich des § 2130 BGB, dem zu Folge der Vorerbe bis zum Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet ist, das Vorerbenvermögen ordnungsgemäß zu verwalten. Im Bereich der Unternehmensfortführung schuldet der Vorerbe daher eine unternehmerische Leitung, die gewährleistet, dass das Unternehmen dem Nacherben in einem Zustand übergeben werden kann, der dem bei Eintritt des Vorerbfalls entspricht.[197] Was hierunter konkret zu verstehen ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalles. Pauschale Aussagen lassen sich hierzu nicht treffen.[198]

[194] MüKo/Lieder, § 2124 Rn 5.
[195] Vgl. BGH FamRZ 1973, 187.
[196] Vgl. NK-BGB/Gierl, § 2124 Rn 5.
[197] Vgl. Staudinger/Avenarius, § 2130 Rn 9.
[198] Vgl. insoweit auch Staudinger/Avenarius, § 2130 Rn 9.

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