Rz. 32

Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) verheiratet, so erbt der Ehegatte zunächst ¼. Dieses ¼ wird sodann um ein weiteres ¼ pauschal erhöht. Hierdurch wird der Zugewinnausgleich vollzogen, §§ 1371, 1931 Abs. 3 BGB. Wichtig ist, dass die Erhöhung tatsächlich pauschal erfolgt und unabhängig davon vorgenommen wird, ob in den Ehejahren tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde und wenn, in welcher konkreten Höhe sich dieser bemisst.

 

Rz. 33

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann modifiziert werden. Das bietet sich vor allem in den Fällen an, in denen die Eheleute Wert darauf legen, bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinn auszuschließen, wenn der Güterstand aus anderen Gründen als durch Tod (also z.B. durch Scheidung) beendet wird. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Wertsteigerungen bei ererbtem Vermögen oder aber auch um Unternehmensbeteiligungen handeln. Schließen die Eheleute demnach einen Ehevertrag, der eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zum Inhalt hat, bleiben die angesprochenen Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Zugewinns außer Betracht. Auf diese Weise können die Vorteile der Gütertrennung mit denen des gesetzlichen Güterstandes kombiniert werden.[16]

 

Rz. 34

Der längerlebende Ehegatte hat auch die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen. Er kann statt der pauschalen Erhöhung der Erbquote um ¼ den konkreten Zugewinnausgleich zuzüglich des kleinen Pflichtteils aus der nicht erhöhten Erbquote (mithin ⅛) verlangen. Bei der Ausschlagung ist stets die erbrechtliche Lösung (gesetzliche Erbquote zuzüglich pauschaler Erhöhung um ein weiteres ¼) zu berechnen und der güterrechtlichen Lösung (kleiner Pflichtteil zuzüglich konkreter Zugewinnausgleich) gegenüberzustellen. Das gestaltet sich insofern als nicht ganz unproblematisch, da selbstverständlich die kurzen Ausschlagungsfristen des § 1944 BGB einzuhalten sind.

 

Rz. 35

Vorteilhaft ist die güterrechtliche Lösung vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Erwägungen immer dann, wenn der Anteil des Zugewinnausgleichsanspruchs am Nachlass über 85,71 % beträgt.[17]

 

Wichtig

Kommt eine Ausschlagung in Betracht, ist stets darauf zu achten, dass der Ehegatte kein Vermächtnis (und sei es wertmäßig auch noch so gering) annimmt. Ist dies nämlich der Fall, ist ihm der Weg zu einer güterrechtlichen Lösung wegen § 1371 Abs. 2 BGB endgültig versperrt und eine Ausschlagung nicht mehr möglich.

[16] Scherer, Unternehmensnachfolge, § 17 Rn 11.
[17] Nieder/Kössinger, § 1 Rn 30.

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