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Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann sich die Erteilung von Vollmachten als sinnvolles Gestaltungsmittel anbieten. Die Vollmacht hat in der Rechtspraxis die unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie wird klassischerweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erteilt, wobei von einer grundsätzlichen Formfreiheit auszugehen ist (§ 167 BGB). Soll die Vollmacht aber beispielsweise zur Gründung einer GmbH dienen, bedarf es einer notariell beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Die Vollmacht ist in ihrer Reichweite oft nicht definiert, was zu der Frage führt, ob sie denn durch den Tod des Vollmachtgebers etwa automatisch erlischt. Darüber hinaus gibt es Vollmachten, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers in Kraft treten.

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