Rz. 75

Die Grundkonstellation der Unternehmensnachfolge mit Hilfe einer Stiftung stellt sich so dar, dass die Stiftung mit einem beliebigen, von ihrem Stifter bestimmten Zweck, errichtet wird. Dieser kann sowohl gemeinnütziger Natur sein als auch im Wesentlichen den Interessen der Stifterfamilie dienen. Als Teil des Stiftungszwecks kann auch die Unternehmensfortführung vorgesehen werden. Davon unabhängig wird das Unternehmen in die Stiftung eingebracht und dadurch Teil des Stiftungsvermögens.

 

Rz. 76

Die Rechte und Pflichten des Unternehmers bzw. Gesellschafters nimmt für die Stiftung deren Vorstand als gesetzlicher Vertreter wahr. Die vom Unternehmen erzielten Erträge fließen in Form von Entnahmen (bei Personengesellschaften) oder Ausschüttungen (bei Kapitalgesellschaften) ebenfalls der Stiftung zu und werden von dieser entsprechend dem Stiftungszweck verwendet.

 

Rz. 77

Auch wenn die Fortführung des Unternehmens aus Sicht des Stifters nicht im Vordergrund stehen mag, die Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung also evtl. nur deren Ausstattung mit ausreichend Ertrag bringendem Vermögen dient, ist es dringend zu empfehlen, sowohl in der Stiftungssatzung als auch im Gesellschaftsvertrag (auf Ebene des Unternehmens) geeignete Mechanismen bzw. Richtlinien vorzusehen, um eine sinnvolle Leitung des Unternehmens bzw. Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten durch die Stiftung zu gewährleisten. In Betracht kommt hierbei beispielsweise die Implementierung eines vom Stiftungsvorstand unabhängigen, mit wirtschaftlich versierten Spezialisten besetzten Stiftungsrats oder Beirats, dem die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen auf Unternehmensebene zugewiesen ist. Der Vorstand wird auf diese Weise entlastet und kann sich dann der Verfolgung des Stiftungszwecks widmen. Der Stiftungsrat bzw. Beirat hingegen sorgt für den Fortbestand des Unternehmens und damit für eine Absicherung der der Stiftung zufließenden Erträge. Um eine langfristige Handlungsfähigkeit des Gremiums zu gewährleisten, sollte ein sinnvoller Mechanismus für die Nach- bzw. Zuwahl ausscheidender Mitglieder vorgesehen werden, bspw. eine Kooptation durch die übrigen Gremiumsmitglieder.

Grafik: Einfache Stiftung

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