Rz. 1

Familiengesellschaften gehören zu den klassischen Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn das Familienvermögen gebündelt und in dieser Form an mehrere Vermögensnachfolger übertragen bzw. über mehrere Generationen in seinem Bestand erhalten werden soll. Gleichzeitig eignen sie sich dazu, die Vermögensnachfolge schrittweise erfolgen zu lassen.

Soll die Familiengesellschaft auch als Trägerin eines – ggf. weiter verzweigten – Unternehmens dienen, kann sie auch als Familienholdinggesellschaft bezeichnet werden.

 

Rz. 2

Grundsätzlich – und unabhängig von spezifischen Nachfolgeüberlegungen – dienen Familiengesellschaften dem Zweck, das Vermögen der Familie zu bündeln und es in einer Organisationsstruktur zusammenzufassen. Im Sinne einer einheitlichen und effektiven Verwaltung treten die Entscheidungskompetenzen einzelner Familienangehöriger gegenüber Gemeinschaftsentscheidungen (Gesellschafterbeschlüssen) zurück, deren Ausführung und Umsetzung im Regelfall einem oder mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern oder einer professionellen Fremdgeschäftsführung übertragen wird. Mitunter bedient man sich hierzu auch eines (internen oder externen) Family Office.

 

Rz. 3

Die Zusammenfassung des Familienvermögens ermöglicht ein einheitliches Management und oftmals eine deutlich professionellere Verwaltung als dies für einzelne Familienmitglieder möglich wäre. Umfasst das Vermögen der Familiengesellschaft ein Unternehmen, kann durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung eine Zersplitterung des Eigentums bzw. der Beteiligung am Unternehmen vermieden werden. Da auch für ausscheidende Familiengesellschafter regelmäßig nur eine Abfindung in Geld vorgesehen ist, kann das Eigentum am Unternehmen als solchem dauerhaft für die Familie gesichert werden.

 

Rz. 4

Schließlich können Familiengesellschaften auch nicht unerhebliche steuerliche Vorteile bieten. Dies beginnt mit der oftmals leichter möglichen Erfüllung der erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlichen Bedingungen für die steuerliche Verschonung des Vermögensüberganges. Darüber hinaus kann eine frühzeitige Beteiligung nachfolgender Generationen dazu beitragen, den Umfang des (steuerpflichtig) zu übertragenden Vermögens zu reduzieren. Dies gilt umso mehr, wenn eine Steigerung des Werts des Unternehmensvermögens unmittelbar den bereits frühzeitig beteiligten Junioren zugutekommt.

Auch in ertragsteuerlicher Hinsicht, also bei der laufenden Besteuerung, können sich Vorteile einstellen, z.B. dergestalt, dass innerhalb der Familie sämtliche zur Verfügung stehenden Grundfreibeträge (derzeit[1] 9.744 EUR für Alleinstehende, § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG; 19.488 EUR für Ehepaare nach der Splittingtabelle, § 32a Abs. 5 EStG) konsequent ausgenutzt werden.[2] Weitere Optimierungspotenziale können sich je nach Zusammensetzung des Vermögens durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Strukturen realisieren lassen. Erwähnt sei an dieser Stelle nur die Bündelung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen in einer Holding-Kapitalgesellschaft zur Ermöglichung quasi-steuerfreier Ausschüttungen an die Holding.[3]

 

Rz. 5

Die gewünschten steuerlichen Effekte können sich natürlich nur dann einstellen, wenn die Gesellschaft in ihrer konkreten Ausgestaltung steuerlich anerkannt wird. Dies setzt (gerade bei mitunternehmerischen Personengesellschaften) voraus, dass klare und zivilrechtlich wirksame gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen vorliegen, die ernsthaft gewollt sind, tatsächlich durchgeführt werden und unter Dritten in derselben oder wenigstens in ähnlicher Wiese ebenfalls vereinbart worden wäre ("Fremdvergleich").[4]

Die objektive Beweislast für die Erfüllung dieser Anforderungen liegt beim Steuerpflichtigen, so dass sich eine schriftliche Dokumentation bereits unter diesem Gesichtspunkt dringend empfiehlt. Allerdings liegt die Beweislast für das Vorliegen eines (angeblichen) Scheingeschäfts bei der Finanzverwaltung.[5]

Im Hinblick auf den Fremdvergleich bildet gerade bei Personengesellschaften – auch wenn einzelne Gesellschafter ihre Beteiligungen unentgeltlich erwerben – stets ein fremder Dritter, der seinen Anteil entgeltlich erworben hat, den Vergleichsmaßstab.[6] Demzufolge müssen die den Gesellschaftern zustehenden Rechte bei Personengesellschaften prinzipiell denjenigen angenähert sein, die typischerweise einem Kommanditisten nach HGB-Regelstatut zustehen.[7] Einzelne Abweichungen vom Regelstatut sind aber nicht zwingend schädlich, wenn sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein auch unter fremden Dritten denkbares Bild ergibt.[8] Der Vorbehalt eines freien Widerrufsvorbehalts ist aber in jedem Fall schädlich und schließt die Anerkennung einer Mitunternehmerstellung des Betroffenen aus.[9]

 

Rz. 6

Familiengesellschaften können entweder extra zum Zwecke der Nachfolge errichtet und dementsprechend ausgestaltet werden. Ebenso ist es jedoch auch denkbar, eine bestehende Gesellschaft, z.B. auch eine unternehmerisch tätige, für Nachfolgezwecke zu nutzen und erforderlichenfalls de...

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